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§ 164 AO

Sachverhalt: Die Familie S. betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wobei die S. GmbH das operative Geschäft betreibt und die S. & Söhne GbR der GmbH das Anlagevermögen (Grundstücke, Lkw, Bagger, Mähdrescher, Fertiger etc.) pachtweise zur Verfügung stellt. Zur Vermeidung einer Insolvenz der GmbH haben die beiden Gesellschafter M. und L. S. im Jahr 2004 der GmbH jeder 50.000,- Euro zur Verfügung gestellt. Die 100.000,- Euro wurden als Kapitalrücklage auf dem Konto „Kapitalrücklage durch Zuzahlung in das Eigenkapital“ verbucht und in der Steuererklärung 2004 als steuerliches Einlagenkonto erklärt; entsprechende Steuerbescheide sind ergangen. In der Bilanz der S. & Söhne GbR wurden die 100.000,- Euro entsprechend als Anschaffungskosten der GmbH-Anteile aktiviert. Im Jahr 2013 haben die Gesellschafter beschlossen, jeweils 20.000,- Euro dieser Einlage wieder zurückzuzahlen. Unter Nichtbeachtung der Verwendungsreihenfolge gem. § 27 Abs. 1 S. 3–5 KStG (hatte ich und wohl auch der Veranlagungsbezirk zu dem Zeitpunkt nicht „auf dem Schirm“) wurde die Kapitalrücklage in der Bilanz und im steuerlichen Einlagenkonto um 40.000,- Euro verringert und in der Bilanz der S. & Söhne GbR der Wert der Beteiligung an der GmbH entsprechend herabgesetzt. Im Bescheid 2013 wurde das steuerliche Einlagenkonto in Höhe von 60.000,- Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt. Im Jahr 2016 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 statt. Während der Prüfung war das steuerliche Einlagenkonto in keiner Phase Thema. Im Betriebsprüfungsbericht der GmbH wurde in der Prüferbilanz die Kapitalrücklage weiter in Höhe von 60.000,- Euro ausgewiesen und in der Prüferbilanz der GbR der Beteiligungswert unverändert übernommen. Im Februar 2017 sind die Bescheide aufgrund der Betriebsprüfung mit Ausnahme der Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos ergangen und inzwischen rechtskräftig. Am 11.05.2018 kam dann ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos in Höhe von 100.000,- Euro zum 31.12.2016. Nachdem meine telefonischen Einwände keinen Erfolg hatten mit dem Hinweis, dass für 2014 bereits ein Feststellungsbescheid über 100.000,- Euro ergangen sei, und der Bescheid rechtskräftig wurde, habe ich in der Bilanz der GmbH zum 31.12.2017 die Kapitalrücklage mit der Buchung „Gewinnvortrag an Rücklage“ entsprechend erhöht. Am 11.01.2019 kam dann das beigefügte Schreiben des Finanzamtes mit der Aufforderung, für 2013 eine Kapitalertragsteueranmeldung für die seinerzeit ausgezahlten 40.000,- Euro abzugeben. Ich bin kein ausgewiesener AO-Experte und deshalb verunsichert. Kann das Finanzamt angesichts des geschilderten Sachverhaltes und Rechtskraft der ergangenen Bescheide jetzt noch eine Kapitalertragsteueranmeldung für 2013 fordern?
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