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Korrekturvorschriften,§ 129 AO

In zwei Anlagen V wurden statt der Rücklagenverbräuche der Bestand der Rücklagen irrtümlich angegeben. Die Belege waren der Steuerer- klärung beigefügt (jeweils EUR 523 statt EUR 1233).Daraufhin wurde beim Finanzamt ein Änderungsantrag nach § 129 AO gestellt (Übernahmefehler). Das Finanzamt teilte sodann Folgendes mit:
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