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Durchführungsverordnung,Treu und Glauben,Außenprüfung

Ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhalts:Unser Mandant hatte im Jahr 2014 eine Außenprüfung im Stromsteuerbereich. Ein Sachverhalt wurde vom Finanzamt geprüft und für korrekt befunden. Der Sachverhalt wurde im Prüfungsbericht beschrieben und ausdrücklich für korrekt befunden. Nun beruft sich der Prüfer in der aktuellen Außenprüfung auf eine geänderte Rechtsauffassung und eine entsprechende Durchführungsverordnung und möchte diesen Sachverhalt anders beurteilen. Dabei wurde die betreffende Durchführungsverordnung 2013 erlassen und bestand schon bei der vorher gehenden Betriebsprüfung im Jahr 2014, bei welcher der Sachverhalt für korrekt angesehen wurde.In den Stromsteuerveranlagungen der Folgejahre, welche Gegenstand der aktuellen Betriebsprüfung sind, wurde das Thema nie angesprochen. Frage: Inwiefern kann sich der Mandant auf einen erhöhten Vertrauensschutz und erhöhte Rechtssicherheit auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung aus 2014 berufen?
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