- Neuordnung von Wohnungsbesitz
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
- Archiv
- Erbschaftsteuer Zuführung in das Stiftungsvermögen
- Betriebsveräußerung, Begünstigung
- Beschäftigung eines kroatischen Staatsbürgers in Deutschland
- Einkünfte aus Hongkong Besteuerung in Deutschland
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Feststellung der Liebhaberei
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- Gewährung Darlehen an Gesellschaft
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Erhaltungsaufwand als Sonderausgaben bei dauernder Last
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- Einräumung Wohnrecht
- gewerbliche Prägung einer KG
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Möglichkeit Grundstücksübertragung auf Gesellschafter aus einer GmbH
- Sachentnahmen
- Betriebsübertragung/Frage zur unentgeltlichen Mitarbeit
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Autoverkauf an ausländischen Diplomaten
- Betriebsprüfung Zeitraum bei Verschmelzung
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Grundstücksveräußerung vor Ablauf Seeling-Frist (zehn Jahre)
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- MVZ in steuerrechtlicher Sichtweise: Einzelpraxis oder Personen- bzw. Kapitalgesellschaft
- Erwerb der Beteiligungen unter Zuführung zur Kapitalrücklage
- Einbau Lüftungsanlage und Klimatisierung in Hotel
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Nachträgliche Bilanzausbuchung
- Entnahmewert Grundstück
- Brexit
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Beschränkte Steuerpflicht
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Kürzung Gewerbeertrag weiterhin möglich
- Ausschüttung GmbH
- Steuersatz bei Schätzungen
- Abgabe ESt
- Abhilfe Einspruch
- Ablehnung ADV-Antrag
- Ablehnung Antrag auf Änderung
- Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO
- Anforderung eines Ergänzungsbescheids
- Anforderungen an die elektronische Archivierung
- Angemessenheit einer Vergütung an Vorstandsmitglied eines Vereins
- Antrag auf Änderung eines Bescheides nach FG-Entscheidung
- Arbeitslosenversicherung
- Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung
- Aufrechnungen/Erstattungen
- Bedarfsbewertung / Abgabenordnung
- Bekanntgabe
- Bekanntgabe von einem Prüfungsbericht
- Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO
- Betrieb in Frankfurt (Hessen) - Wohnsitz in Aschaffenburg (Bayern)
- Betriebsaufgabe zum Ende eines Kalenderjahres, Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Folgejahr
- Betriebsprüfung
- Betriebsprüfung - Antrag auf Verschiebung
- Betriebsprüfung Besprechung mit Sachgebietsleiter
- Betriebsprüfung Beweismittelanforderung
- Betriebsprüfung einer GmbH u. Co. KG
- Betriebsprüfung – Schätzung
- Bilanzkorrektur
- Einmalzahlung als Entnahme
- Einnahmen Verlosung bei Vereinen
- Einspruch/Zustellungsvollmacht
- Elektronische StE und § 173 AO
- Erhöhter Vertrauensschutz nach Betriebsprüfung
- Erlass eines Steuerbescheides nach vorheriger Aufhebung
- Erweiterung einer Prüfung auf das Jahr 2013
- Fahrtenbuch
- Falscher Erbschaftsteuerbescheid an falschen Adressaten
- Festsetzungsfrist Grundlagenbescheid
- Festsetzungsverjährung bei eingestelltem Steuerstrafverfahren
- Festsetzungsverjährung bei Grundlagenbescheiden
- Festsetzungsverjährung, Feststellungsverjährung
- Feststellung Sonderbetriebsvermögen neue Tatsache nach § 173 AO
- Feststellungserklärung für einen Familienpool (GbR)
- Frage: gemeinnütziger Verein Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
- Freie Rücklage in gemeinnützigem Verein
- GbR
- Geänderter Einkommensteuerbescheid 2015
- Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
- Grundlagenbescheid
- Haftungsbescheid
- Haftungsschuld
- Kapitalertragsteueranmeldung
- Kassenbuchführung
- Kassenführung Taxiunternehmen
- Klagebegründung
- Kleine Geschenke des Vereins an Spender
- Leichtfertige Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung
- Lohnsteuer-Prüfung
- Mitteilungspflichten
- Nacherklärung von Kapitaleinkünften
- Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen § 173 AO
- Nachträgliche Anrechnung Kapitalertragsteuer
- Neue Tatsache
- Neue Tatsache gem. § 173 AO
- Pfändung, §§ 309 ff. und § 75 AO
- Prüfungsanordnung
- Realsplitting
- Rechtsbehelfsverfahren
- Reicht Mahnung für Vollstreckungsvoraussetzungen?
- Rücknahme Einspruch
- rückwirkende Änderung bei Bestandskraft
- Schätzungsbescheid bereits rechtskräftig
- Spende eines Anlagevermögens für Verein
- Splittingtarif bei Alleinstehenden
- Steuererstattung bei Zusammenveranlagung und laufenden Insolvenzverfahren eines Ehegatten
- Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Berichtigung nach § 177 AO
- Steuerpflicht bei Wohnsitz im Elsass
- Steuerpflicht von nicht gemeinnützigen Vereinen
- Steuerstrafverfahren
- Stiefsohn als Angehöriger
- Säumniszuschläge
- u.a. § 129 AO / Bilanzkorrektur - fehlerhate Überleitungsrechnung
- Umsatzsteuerjahreserklärung bei steuerfreien Umsätzen
- Umsatzsteuerliche Organschaft - neue Rechtsprechung - gemeinsamer Antrag
- Unrechtmäßige Pfändung als Amtspflichtverletzung
- Veranlagung bei Tod des Ehegatten und Erbverzicht
- Veranlagungsform
- Verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer
- Verein
- Verein
- Verein Auslagenersatz
- Vereinsbesteuerung
- Verjährung bei Selbstanzeige
- Verjährungseintritt bei Vorläufigkeit
- Verrechnung durch das Finanzamt
- Verspätungszuschläge
- Verwendung Einnahmen aus Benefizveranstaltung
- Veräußerungsgewinn/rückwirkendes Ereignis
- Wechsel der Einkunftsart
- Wechselwirkung Besteuerungsverfahren vs. Erhebungsverfahren
- Wegfall von Verlustvorträgen nach Festfestungsverjährung
- Werbemaßnahmen einer gGmbH
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wirksame Selbstanzeige
- Zahlungsverjährung
- Zinsberechnung
- Zinslaufbeginn bei Nebenerwerbslandwirt
- Zurechnung eines Bescheids über den Grundbesitzwert
- Zuwendungen an Vereinsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins
- Zwei Betriebsstätten bei selbstständiger Tätigkeit
- § 129 AO
- § 129 AO
- § 129 AO - Übernahmefehler
- § 164 AO/Betriebsprüfung
- § 174 AO
- § 233 a Abs. 1 AO
- § 370 AO
- Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Außenprüfung
- Änderung Bilanzansatz nach Betriebsprüfung
- Änderung der Kapitalkontenentwicklung im Steuerbescheid einer GmbH & Co.KG
- Änderung eines endgültigen Steuerbescheides
- Änderung Einkommensteuerbescheid 2016
- Änderung gesonderte Feststellung gem. § 10b EStG nach § 129 AO
- Änderung Grundsteuerbescheid
- Änderung nach § 129 AO
- Änderung nach § 172 AO
- Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO
- Änderungen von Steuerbescheiden
- Änderungsantrag nach einer Einspruchsentscheidung
- Änderungsvorschriften Abgabenordnung
- Änderungsvorschriften AO
Ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhalts:Unser Mandant hatte im Jahr 2014 eine Außenprüfung im Stromsteuerbereich. Ein Sachverhalt wurde vom Finanzamt geprüft und für korrekt befunden. Der Sachverhalt wurde im Prüfungsbericht beschrieben und ausdrücklich für korrekt befunden. Nun beruft sich der Prüfer in der aktuellen Außenprüfung auf eine geänderte Rechtsauffassung und eine entsprechende Durchführungsverordnung und möchte diesen Sachverhalt anders beurteilen. Dabei wurde die betreffende Durchführungsverordnung 2013 erlassen und bestand schon bei der vorher gehenden Betriebsprüfung im Jahr 2014, bei welcher der Sachverhalt für korrekt angesehen wurde.In den Stromsteuerveranlagungen der Folgejahre, welche Gegenstand der aktuellen Betriebsprüfung sind, wurde das Thema nie angesprochen. Frage: Inwiefern kann sich der Mandant auf einen erhöhten Vertrauensschutz und erhöhte Rechtssicherheit auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung aus 2014 berufen?

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