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§§ 164 Abs. 2 Satz 2,173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO,§ 162 AO,§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO,§ 110 AO,Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,kein Organistations- und Auswahlfehler des steuerlichen Beraters

Ein Mandant von uns ist zu einem anderen Steuerbüro gewechselt.Es waren noch die Steuererklärungen 2015 und 2016 zu erstellen.Es wurde vereinbart, dass wir 2015 und das neue Büro 2016 erstellt.Es lag allerdings schon ein Steuerbescheid 2015 unter Vorbehalt der Nachprüfung vom 16.10.2018 vor. Es passierten nun einige Fehler:1. Am 23.01.2019 erging ein endgültiger Steuerbescheid 2015, der wegen der neuen Vollmacht gleich an das neue Büro ging. Die Kollegin gab die Information an den Mandanten, dieser jedoch nicht an uns weiter. Er hatte wegen der Auflösung seiner GmbH und deren Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung genug um die Ohren.2. Ungeachtet dessen hatte aber meine Mitarbeiterin am 01.02.2019 die endgültige Steuererklärung komprimiert über die DATEV übermittelt, aber leider nicht die unterschriebene Steuererklärung an das FA weitergeleitet. Das FA kann den Fall nicht öffnen.3. Das FA hat bei dem nun bestandskräftigen Schätzbescheid Einkünfte aus V+V angesetzt, das es nicht gibt, denn die Einkünfte aus V+V wurden einheitlich + gesondert von einem anderen FA festgestellt. Hier wurde hinzugeschätzt, er hat aber kein weiteres Objekt. Zudem hat es einen Spekulationsgewinn geschätzt, wo aber ein Verlust entstand.Ich bin mir nicht sicher, ob ich a) einen Antrag auf Wiedereinsetzung (Mandant wegen GmbH und bei uns Büroversehen) oderb) Erlass wegen evtl. Unbilligkeit stellen soll.c) Der Bescheid wird wegen der falschen Schätzung vermutlich nicht nichtig sein. Einkommensteuerlich läuft allerdings bereits eine Kontopfändung.
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