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Korrekturvorschrift,§ 173 AO,Handwerkerleistung

In der Einkommensteuererklärung 2015 wurde irrtümlicherweise eine Handwerkerrechnung als außergewöhniche Belastung angesetzt, deren Bezahlung erst Anfang 2016 erfolgte. Insgesamt wurden die außergewöhnlichen Belastungen in 2015 als solche nicht anerkannt. Seit 2016 läuft darüber ein Einspruchsverfahren. Dieses Einspruchsverfahren wurde erst im Februar 2019 vom Finanzamt bearbeitet. Erst bei der Bearbeitung des Einspruchsverfahrens wurde festgestellt, dass die besagte Handwerkerrechnung dem Jahr 2016 zuzuordnen ist.Da sich die Einspruchsbearbeitung des Finanzamts über zwei Jahre hingezogen hat, ist der Einkommensteuerbescheid 2016 rechtskräftig.Sehen Sie eine Möglichkeit, den Einkommensteuerbescheid 2016 zu ändern, da die Zuordnung der einen Rechnung in das falsche Jahr erst mit der Bearbeitung des Einspruchs am 08.02.2019 offensichtlich wurde? Die Berücksichtigung in 2016 wäre trotz zumutbarer Eigenbelastung steuerwirksam.
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