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Angemessenheit,Vergütung Vorstandsmitglied,§ 55 AO

Ein gemeinnütziger, eingetragener Verein möchte eine Tätigkeitsvergütung an die Vorstandsmietglieder in Höhe von mehreren Tausend Euro bezahlen. Das soll im Rahmen der jeweiligen gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Vorstandsmitglieds erfolgen, nicht im/als Arbeitnehmerverhältnis.Die Satzung wurde bereits diesbezüglich schon geändert.Allerdings ergibt sich die Frage der „Angemessenheit“ nach § 55 I Nr. 3 AO, wenn es um Bestimmung des Stundensatzes geht (die Gemeinnützigkeit darf nicht bedroht werden).Darf der durchschnittliche/ortsübliche Stundensatz, zum Beispiel eines Rechtsanwalts, für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei dem Verein gezahlt werden? Wonach richtet sich die angemessene Vergütung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO?
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