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§ 88 AO,§ 92 AO,Untersuchungsgrundsatz

Meine Mandantin wurde im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung aufgefordert, einen Nachweis über die ■Arbeitszeiten ihrer Einnahmen■ aus nichtselbständiger Arbeit vorzulegen (Halbtagstätigkeit), die sie zusätzlich zum Gewerbebetrieb erzielt (es ist lt. der Prüfungsanordnung zu prüfen).Der Prüfer bezweifelt die Zuordnung des auch für die Wege WO-AS genutzten Pkw als notwendiges Betriebsvermögen.Meine Mandantin hat dem Prüfer eine Aufstellung der Arbeitszeiten im Prüfungszeitraum schriftlich vorgelegt. Der Prüfer besteht jedoch auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers.Meine Mandantin hat aber die Arbeitsstelle gewechselt und ist im Streit mit ihrem Arbeitgeber auseinandergegangen. Dieser hat bisher alle Aufforderungen, die Bescheinigung zu erstellen, ignoriert.Auch wenn nicht so ganz schlüssig ist, was der Prüfer aus der Bescheinigung bzgl. der Laufleistung der betrieblichen zu den privatenKilometern ableiten will, stellt sich die Frage, ob der Betriebsprüfer nicht nach § 92 und § 93 AO die Bescheinigung – wenn sie ja nun seiner Meinung nach zu erheblicher Sachverhaltsaufklärung dient, beim früheren Arbeitgeber anfordern kann.Der Betriebsprüfer verneint dieses, er kann das nicht, das wäre ein Problem meiner Mandantin. Ich sehe allerdings darin, den Unwillendes Prüfers einen Sachverhalt (den ja auch nur er für entscheidend hält) aufzuklären, um ein entsprechendes Mehrergebnis zu erzielenund frage mich, ob er damit gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO verstößt.
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