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Änderung Steuerbescheid § 173 AO,neue Tatsache,Steuererklärung ohne Unterlagen eingereicht

Sehr geehrte Damen und Herren, ist die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung ab 2017 ohne das Hinzufügen von Belegen (Vorgaben der Finanzverwaltung) nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO jederzeit änderbar, wenn die Unterlagen nach Jahren noch einmal angefordert werden können und sich dann herausstellen sollte, dass in einem Beleg ein Fehler enthalten war?
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