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§ 41 AO,Rentenversicherung,Bezugsberechtigter

Mein Mandant, eine GmbH & Co. KG, hat im Dezember 2018 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist die KG, Bezugsberechtigter ist ebenfalls die KG, versicherte Person ist der alleinige (100 %) Kommanditist dieser KG (der auch gleichzeitig der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist). Es wurde noch im Dezember 2018 von der KG eine Einmalzahlung in diese Versicherung eingezahlt. Die Vertragsparteien sind davon ausgegangen, dass diese Einmalzahlung Betriebsvermögen der KG darstellt und jährlich ein Aktivwert zu bilanzieren ist. Nunmehr stellt sich jedoch heraus, dass diese Einmalzahlung nach den Hinweisen zu den EStR (H 4.2 „Lebensversicherung“ EStH) sowie der Rechtsprechung dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen und die Einmalzahlung als Entnahme in 2018 zu behandeln ist. Dies ist ausdrücklich nicht gewollt gewesen, da diese Entnahme zu einer Nachversteuerung im Rahmen der sog. „Thesaurierungsrücklage“ (§ 34a EStG) führen kann.Die Rechtsabteilung der Versicherung schlägt nun vor, diesen Vertragsabschluss aus 2018 komplett rückabzuwickeln und den Vertrag von Anfang an für unwirksam zu erklären bzw. aufzuheben. Die GmbH & Co. KG bilanziert zum 31.12.2018 eine Forderung an die Versicherung. Die Versicherung zahlt im April 2019 die in 2018 an sie geleistete Einmalzahlung an die GmbH & Co. KG zurück. Sodann wird ein neuer Vertrag abgeschlossen. Dieses Mal soll die versicherte Person jedoch nicht der alleinige Kommanditist, sondern eines seiner Kinder oder seine Ehefrau sein (alternativ der – nicht an der KG beteiligte – Fremdgeschäftsführer der GmbH & Co. KG).Die Rechtsabteilung der Versicherung ist der Auffassung, dass diese Rückabwicklung auch mit steuerlicher Wirkung in das Jahr 2018 zurückwirkt, da § 41 Abs. 1 S. 1 AO nicht greifen würde, da das wirtschaftliche Ergebnis (hier: Privatentnahme in 2018 und Versicherungsguthaben ist Privatvermögen) durch den Neuabschluss gerade nicht bestehen gelassen wird (im Rahmen des Neuabschlusses wird die erneute Einmalzahlung ja gerade kein Privatvermögen, da die versicherte Person gerade nicht der Allein-Kommanditist ist).Meine Fragen hierzu:1. Hat die Versicherung recht und greift § 41 Abs. 1 S. 1 AO wirklich nicht? Oder aber ist die geplanten „Rückabwicklung“ steuerlich unbeachtlich?2. Macht es für den Neuabschluss – vor dem Hintergrund, dass die Einmalzahlung in die Versicherung auf keinen Fall eine Privatentnahme darstellen soll – einen Unterschied, ob die versicherte Person ein naher Angehöriger des Kommanditisten oder aber der – nicht verwandte oder verschwägerte – Fremd-Geschäftsführer ist?
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