- Neuordnung von Wohnungsbesitz
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
- Archiv
- Erbschaftsteuer Zuführung in das Stiftungsvermögen
- Betriebsveräußerung, Begünstigung
- Beschäftigung eines kroatischen Staatsbürgers in Deutschland
- Einkünfte aus Hongkong Besteuerung in Deutschland
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Feststellung der Liebhaberei
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- Gewährung Darlehen an Gesellschaft
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Erhaltungsaufwand als Sonderausgaben bei dauernder Last
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- Einräumung Wohnrecht
- gewerbliche Prägung einer KG
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Möglichkeit Grundstücksübertragung auf Gesellschafter aus einer GmbH
- Sachentnahmen
- Betriebsübertragung/Frage zur unentgeltlichen Mitarbeit
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Autoverkauf an ausländischen Diplomaten
- Betriebsprüfung Zeitraum bei Verschmelzung
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Grundstücksveräußerung vor Ablauf Seeling-Frist (zehn Jahre)
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- MVZ in steuerrechtlicher Sichtweise: Einzelpraxis oder Personen- bzw. Kapitalgesellschaft
- Erwerb der Beteiligungen unter Zuführung zur Kapitalrücklage
- Einbau Lüftungsanlage und Klimatisierung in Hotel
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Innergemeinschaftliche Lieferung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Nachträgliche Bilanzausbuchung
- Entnahmewert Grundstück
- Brexit
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Beschränkte Steuerpflicht
- Notwendiges Betriebsvermögen
- Kürzung Gewerbeertrag weiterhin möglich
- Ausschüttung GmbH
- Steuersatz bei Schätzungen
- Abgabe ESt
- Abhilfe Einspruch
- Ablehnung ADV-Antrag
- Ablehnung Antrag auf Änderung
- Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO
- Anforderung eines Ergänzungsbescheids
- Anforderungen an die elektronische Archivierung
- Angemessenheit einer Vergütung an Vorstandsmitglied eines Vereins
- Antrag auf Änderung eines Bescheides nach FG-Entscheidung
- Arbeitslosenversicherung
- Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung
- Aufrechnungen/Erstattungen
- Bedarfsbewertung / Abgabenordnung
- Bekanntgabe
- Bekanntgabe von einem Prüfungsbericht
- Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO
- Betrieb in Frankfurt (Hessen) - Wohnsitz in Aschaffenburg (Bayern)
- Betriebsaufgabe zum Ende eines Kalenderjahres, Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Folgejahr
- Betriebsprüfung
- Betriebsprüfung - Antrag auf Verschiebung
- Betriebsprüfung Besprechung mit Sachgebietsleiter
- Betriebsprüfung Beweismittelanforderung
- Betriebsprüfung einer GmbH u. Co. KG
- Betriebsprüfung – Schätzung
- Bilanzkorrektur
- Einmalzahlung als Entnahme
- Einnahmen Verlosung bei Vereinen
- Einspruch/Zustellungsvollmacht
- Elektronische StE und § 173 AO
- Erhöhter Vertrauensschutz nach Betriebsprüfung
- Erlass eines Steuerbescheides nach vorheriger Aufhebung
- Erweiterung einer Prüfung auf das Jahr 2013
- Fahrtenbuch
- Falscher Erbschaftsteuerbescheid an falschen Adressaten
- Festsetzungsfrist Grundlagenbescheid
- Festsetzungsverjährung bei eingestelltem Steuerstrafverfahren
- Festsetzungsverjährung bei Grundlagenbescheiden
- Festsetzungsverjährung, Feststellungsverjährung
- Feststellung Sonderbetriebsvermögen neue Tatsache nach § 173 AO
- Feststellungserklärung für einen Familienpool (GbR)
- Frage: gemeinnütziger Verein Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
- Freie Rücklage in gemeinnützigem Verein
- GbR
- Geänderter Einkommensteuerbescheid 2015
- Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
- Grundlagenbescheid
- Haftungsbescheid
- Haftungsschuld
- Kapitalertragsteueranmeldung
- Kassenbuchführung
- Kassenführung Taxiunternehmen
- Klagebegründung
- Kleine Geschenke des Vereins an Spender
- Leichtfertige Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung
- Lohnsteuer-Prüfung
- Mitteilungspflichten
- Nacherklärung von Kapitaleinkünften
- Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen § 173 AO
- Nachträgliche Anrechnung Kapitalertragsteuer
- Neue Tatsache
- Neue Tatsache gem. § 173 AO
- Pfändung, §§ 309 ff. und § 75 AO
- Prüfungsanordnung
- Realsplitting
- Rechtsbehelfsverfahren
- Reicht Mahnung für Vollstreckungsvoraussetzungen?
- Rücknahme Einspruch
- rückwirkende Änderung bei Bestandskraft
- Schätzungsbescheid bereits rechtskräftig
- Spende eines Anlagevermögens für Verein
- Splittingtarif bei Alleinstehenden
- Steuererstattung bei Zusammenveranlagung und laufenden Insolvenzverfahren eines Ehegatten
- Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Berichtigung nach § 177 AO
- Steuerpflicht bei Wohnsitz im Elsass
- Steuerpflicht von nicht gemeinnützigen Vereinen
- Steuerstrafverfahren
- Stiefsohn als Angehöriger
- Säumniszuschläge
- u.a. § 129 AO / Bilanzkorrektur - fehlerhate Überleitungsrechnung
- Umsatzsteuerjahreserklärung bei steuerfreien Umsätzen
- Umsatzsteuerliche Organschaft - neue Rechtsprechung - gemeinsamer Antrag
- Unrechtmäßige Pfändung als Amtspflichtverletzung
- Veranlagung bei Tod des Ehegatten und Erbverzicht
- Veranlagungsform
- Verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer
- Verein
- Verein
- Verein Auslagenersatz
- Vereinsbesteuerung
- Verjährung bei Selbstanzeige
- Verjährungseintritt bei Vorläufigkeit
- Verrechnung durch das Finanzamt
- Verspätungszuschläge
- Verwendung Einnahmen aus Benefizveranstaltung
- Veräußerungsgewinn/rückwirkendes Ereignis
- Wechsel der Einkunftsart
- Wechselwirkung Besteuerungsverfahren vs. Erhebungsverfahren
- Wegfall von Verlustvorträgen nach Festfestungsverjährung
- Werbemaßnahmen einer gGmbH
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wirksame Selbstanzeige
- Zahlungsverjährung
- Zinsberechnung
- Zinslaufbeginn bei Nebenerwerbslandwirt
- Zurechnung eines Bescheids über den Grundbesitzwert
- Zuwendungen an Vereinsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins
- Zwei Betriebsstätten bei selbstständiger Tätigkeit
- § 129 AO
- § 129 AO
- § 129 AO - Übernahmefehler
- § 164 AO/Betriebsprüfung
- § 174 AO
- § 233 a Abs. 1 AO
- § 370 AO
- Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Außenprüfung
- Änderung Bilanzansatz nach Betriebsprüfung
- Änderung der Kapitalkontenentwicklung im Steuerbescheid einer GmbH & Co.KG
- Änderung eines endgültigen Steuerbescheides
- Änderung Einkommensteuerbescheid 2016
- Änderung gesonderte Feststellung gem. § 10b EStG nach § 129 AO
- Änderung Grundsteuerbescheid
- Änderung nach § 129 AO
- Änderung nach § 172 AO
- Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung von Steuerbescheiden
- Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO
- Änderungen von Steuerbescheiden
- Änderungsantrag nach einer Einspruchsentscheidung
- Änderungsvorschriften Abgabenordnung
- Änderungsvorschriften AO
1. Es erging ein ESt-Bescheid 2012 am 07.04.14. Es wurde ESt i. H. v. € 32.008,00 festgesetzt. Es waren noch € 9.276,00 zu zahlen. 2. Es erging ein ESt-Bescheid 2012 am 23.05.17. Der Bescheid erging aufgrund einer BP. Das Finanzamt wollte einen Forderungsverlust nicht in voller Höhe anerkennen. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt. Es wurde ESt i. H. v. € 50.008,00 und Zinsen i. H. v. € 3.330,00 festgesetzt. Es waren noch € 18.000,00 + € 3.330,00 zu zahlen. Es gab Verhandlungen mit dem Finanzamt. Damit wurde zwar der Forderungsverlust in voller Höhe anerkannt, jedoch wollte das Finanzamt, dass dieser Verlust im Veranlagungszeitraum 2016 geltend gemacht wird. Dies wurde von uns so ausgearbeitet und eingereicht. Daraufhin entschied das Finanzamt, dass der Forderungsverlust doch im VZ 2012 angesetzt werden soll. Dies wurde wiederum von uns so ausgearbeitet und eingereicht.3. Es erging ein ESt-Bescheid 2012 am 17.09.18. Der Forderungsverlust wurde anerkannt und so im Bescheid für 2012 vom 17.09.18 angesetzt. Es wurde ESt i. H. v. € 35.388,00 festgesetzt. Es ergab sich eine Erstattung i. H. v. € 14.620,00. Außerdem wurden € 3.475,00 Zinsen Festgesetzt.Laut Finanzamt sind die Mehrzinsen i. H. v. € 145,00 aufgrund einer Korrektur eines zu hoch angesetzten Kinderfreibetrages entstanden.Für das Steuerguthaben i. H. v. € 14.620,00 entstehen keine Guthabenzinsen, da es sich um ein rückwirkendes Ereignis handelt.Die Zinsen i. H. v. € 3.475,00 werden jedoch nicht – wie von uns gefordert – auf € 145,00 herabgesetzt.Unsere Frage: Hat das Finanzamt Recht, die Zinsen nicht herabzusetzen?

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