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Minderungsbeträge,§ 233a AO,Forderungsverlust

1. Es erging ein ESt-Bescheid 2012 am 07.04.14. Es wurde ESt i. H. v. € 32.008,00 festgesetzt. Es waren noch € 9.276,00 zu zahlen. 2. Es erging ein ESt-Bescheid 2012 am 23.05.17. Der Bescheid erging aufgrund einer BP. Das Finanzamt wollte einen Forderungsverlust nicht in voller Höhe anerkennen. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt. Es wurde ESt i. H. v. € 50.008,00 und Zinsen i. H. v. € 3.330,00 festgesetzt. Es waren noch € 18.000,00 + € 3.330,00 zu zahlen. Es gab Verhandlungen mit dem Finanzamt. Damit wurde zwar der Forderungsverlust in voller Höhe anerkannt, jedoch wollte das Finanzamt, dass dieser Verlust im Veranlagungszeitraum 2016 geltend gemacht wird. Dies wurde von uns so ausgearbeitet und eingereicht. Daraufhin entschied das Finanzamt, dass der Forderungsverlust doch im VZ 2012 angesetzt werden soll. Dies wurde wiederum von uns so ausgearbeitet und eingereicht.3. Es erging ein ESt-Bescheid 2012 am 17.09.18. Der Forderungsverlust wurde anerkannt und so im Bescheid für 2012 vom 17.09.18 angesetzt. Es wurde ESt i. H. v. € 35.388,00 festgesetzt. Es ergab sich eine Erstattung i. H. v. € 14.620,00. Außerdem wurden € 3.475,00 Zinsen Festgesetzt.Laut Finanzamt sind die Mehrzinsen i. H. v. € 145,00 aufgrund einer Korrektur eines zu hoch angesetzten Kinderfreibetrages entstanden.Für das Steuerguthaben i. H. v. € 14.620,00 entstehen keine Guthabenzinsen, da es sich um ein rückwirkendes Ereignis handelt.Die Zinsen i. H. v. € 3.475,00 werden jedoch nicht – wie von uns gefordert – auf € 145,00 herabgesetzt.Unsere Frage: Hat das Finanzamt Recht, die Zinsen nicht herabzusetzen?
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