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Anschlussprüfung,Zulässigkeit,Betriebsprüfung

Bei einem Gastronomen fanden in der Vergangenheit zwei Betriebsprüfungen statt. Die erste Betriebsprüfung bezog sich auf die Jahre 2009 bis 2011 und wurde im Jahr 2013 bis 2014 durchgeführt.Auf Grund der Kassenführung und weiteren Beanstandungen ergab sich ein entsprechendes Mehrergebnis von nicht unerheblicher Bedeutung. Im Jahr 2017 bis Ende 2018 wurde eine Anschlussprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführt. Auch hier ergaben sich auf Grund der Kassenführung und ungeklärten Einlagen entsprechende Prüfungsfeststellungen, beide vorgenannten Betriebsprüfungen wurden aber einvernehmlich beendet, die Steuerfahndung war nicht beteiligt.Nunmehr kündigt sich die weitere Anschlussprüfung und damit dritte BP für die Jahre 2015 bis 2017 an, diese soll im Juli 2019 stattfinden. Vor dem Hintergrund, dass wir erst am 15.11.2018 die vorangegangene Betriebsprüfung beendet haben, stellt sich die Frage, ob nunmehr die zweite Anschlussprüfung beziehungsweise hierzu ergangene Prüfungsanordnung mittels Einspruchs angefochten und die Betriebsprüfung unterbunden werden kann.
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