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§ 14c UStG,Prüfungsbericht,Bindung

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung hat das Festsetzungsfinanzamt die Feststellungen für das Besteuerungsverfahren übernommen. Demnach geht das Finanzamt davon aus, dass unser Mandant unberechtigt Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG ausgewiesen hat, da nach Ansicht der Behörde keine Leistungen erbracht worden sind. Das Steuerstrafverfahren wurde nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt. Unser Mandant hatte zwischenzeitlich Restschuldbefreiung nach englischen Recht erlangt. Diese ist lt. Gutachten des Prof. Dr. H.V. (InsO-Kommentar-Herausgeber) in vollem Umfang gültig und kann als Einrede gegen jedwede Erhebungs- und Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts erhoben werden. Die Forderungen sind zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar. Die Erhebungsstelle des Finanzamts vertritt im Erhebungsverfahren nunmehr die Auffassung, es seien Leistungen erbracht und demzufolge hätte der Schuldner im Insolvenzantrag entsprechende Forderungen angeben müssen. Der Antrag sei nunmehr nach Ansicht des Finanzamts falsch. Das Finanzamt vertritt entgegen den Feststellungen im Festsetzungsverfahren nun die genau umgekehrte Position. Abgesehen davon, dass Einwände gegen die Restschuldbefreiung vor einem englischen Gericht vorgebracht werden müssten, ignoriert das Finanzamt die Feststellungen im Festsetzungsverfahren. Hinzu kommt, dass die Forderungen ausschließlich auf Rückforderung nach § 14c Abs. 2 UStG beruhen. Frage: Kann das Finanzamt einfach die Positionen ändern, oder sind die Feststellungen im Festsetzungsverfahren bindend bzw., sofern Leistungen erbracht wären, käme § 14c Abs. UStG gar nicht zur Anwendung und das Finanzamt hätte dann überhaupt keine Forderung?
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