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§ 36 II EStG,Anrechnungsverfügung,§ 130 AO

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgte eine Gewinnausschüttung von der GmbH an die Einzelfirma. Die Erträge hierzu wurden bei der Einzelfirma nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Die anrechenbare Kapitalertragsteuer gemäß Steuerbescheinigung wurde nicht geltend gemacht. Der Einkommensteuerbescheid erging am 07.05.2018 und ist bestandskräftig. Die nachträgliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer aufgrund nachgereichter Steuerbescheinigung bzw. die Berichtigung der Anrechnungsverfügung lehnt das Finanzamt ab. Sehen Sie eine Möglichkeit, die Kapitalertragsteuer nachträglich anrechnen zu können?
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