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§ 75 AO,Haftungsbeschränkung,Übertragung Unternehmen

Mandant A hat im März 2019 einen Kaufvertrag für ein Unternehmen unterzeichnet. Übergabe und Kaufpreiszahlung sollen zum 01.04.2019 erfolgen. Die Kaufpreiszahlung und die Übergabe sind noch nicht erfolgt. Mit Datum vom 28.03.2019 erhält der Mandant vom Finanzamt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. der Forderung des Vollstreckungsschuldners aus dem Kaufvertrag.Frage: Wenn der Mandant die gepfändete Forderung anerkennt und an das Finanzamt leistet, haftet er dennoch noch weiterhin nach § 75 AO in gleicher Höhe bzw. mit dem Wert des übernommenen Vermögens?
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