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Zahlungsverjährung,Restschuldbefreiung

Das FA hat am 31.5.2010 einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vom 1.12.2009 zugestimmt unter Auflagen, die nach sechs Jahren nachzuweisen waren. Mit Schreiben vom 18.12.2018 wurde nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen vom FA mitgeteilt, dass gegen den ursprünglich in Aussicht gestellten Erlass der Abgabenschuld (aus Haftungsbescheid) keine Bedenken mehr bestehen. In der Vergangenheit wurden bei Guthabenbescheiden mit Datum 2012 bis 2018 Verrechnungsansprüche umgesetzt. Wann entfällt die Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei erfolgter Restschuldbefreiung? Rückwirkend zum 1.12.2009, dem Zeitpunkt, zu dem der Erlass unter der auflösenden Bedingung des Wirksamwerdens der Restschuldbefreiung ausgesprochen wurde? Oder ist die Zahlungsverjährung so lange unterbrochen, bis Restschuldbefreiung wirksam wurde, nach Meinung FA 2016, und beginnt dann nochmals eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren?
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