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Seminarleistungen Verein,Zweckbetrieb,§ 68 Nr. 8 AO

Wir betreuen einen gemeinnützigen Verein, dessen Ziel die Ausübung, die Vermittlung, die Verbreitung und die Weiterentwicklung der Integrativen Gestaltpädagogik, Gestaltarbeit und Seelsorge als Vereinszweck ist.Als ideelle Mittel des Vereins dienen Schulungskurse, Praxis- und Theoriekurse, Konferenzen etc. Aktivitäten des Vereins sind die Organisation und Fortbildung für Vereinsmitglieder und Interessenten.Im Rahmen der Gestaltungspädagogik lädt der Verein mehrmals im Jahr zu einer Grundkurswoche ein, mit dem Ziel, bei den Teilnehmern die Förderung und Erweiterung der persönlichen und beruflichen Kompetenzen zu fördern. Als Kursgebühr wird pro Teilnehmer eine Grundgebühr von € 540,00 veranlagt für a) Kursgebühr (55 € pro Tag),b) Hauskosten (= Verpflegung etc.) (80 € pro Tag). Der Verein beauftragt für die Kurse externe Referenten, die der Verein bezahlt, vom Bistum erhält der Verein später die o.a. Kursgebühr ausgezahlt. Die Kurse stehen für jeden Teilnehmer offen. Die jährlichen Einnahmen aus den Kursgebühren sind > 17.500,00.Frage:Wie sind die Einnahmen aus den Kursgebühren und den Hauskosten umsatzsteuerlich zu behandeln?Sind die Einnahmen für Ertragsteuerzwecke dem ideellen Tätigkeitsbereich oder dem Zweckbetrieb zuzuordnen?
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