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Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung

Ein Mandant erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit und ist deshalb zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet.Wegen Mängeln in seiner Buchhaltung gibt er die Steuererklärungen 2012 erst im Jahr 2017, die Steuererklärungen 2013–2016 erst im Jahr 2018 ab.Nach Abgabe der Steuererklärungen 2012 hat das Finanzamt ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.Nach Abgabe der Steuererklärungen ergibt sich, dass der Mandant rd. 100.000 Euro Steuern erstattet erhält, weil die zwischenzeitlich ergangenen Schätzungsbescheide von höheren Steuerbeträgen ausgegangen waren und er die Steuern alle entrichtet hatte.Jetzt will die Strafsachenstelle den Mandanten bestrafen, da ihm die Steuerzahlungen aufgrund der Schätzungsbescheide nicht zugerechnet werden, da diese ohne sein Zutun erfolgt seien.Beispiel:ESt 2013, Vorauszahlungen in Höhe von 20.000 Euro alle geleistetIm Jahr 2016 ergeht ein Schätzungsbescheid, weitere 20.000 Euro ESt werden festgesetzt und gezahlt.Nach Abgabe der Steuererklärung ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 5.000 Euro (Steuerfestsetzung 35.000 Euro).Ist es zutreffend, von einer Steuerhinterziehung in Höhe von 15.000 Euro auszugehen, da der Mandant zum Schätzungsbescheid nichts beigetragen hat?Liegt eine Steuerhinterziehung auf Zeit vor?Wenn ja: Für den Zeitraum von Ende 2015 (Ende Veranlagung) bis Abgabe der Steuererklärung oder nur bis Ergehen des Schätzungsbescheids?
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