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Selbstanzeige,§ 370 AO,§ 371 AO

Die Eheleute IW und AW haben im Jahr 2008 eine Wohnung in S für EUR 525.000 gekauft. Diese wurde mit EUR 271.045 finanziert und die Darlehen nicht getilgt. Im Jahr 2012 zum 1.1.2012 schenkt AW seine Wohnungshälfte an seine Ehefrau IW. Diese übernimmt auch das bestehende Darlehen. Somit besteht ein teilentgeltlicher Erwerb in Höhe von EUR 135.522 (50% von EUR 271.045).Unter der Annahme, dass die Immobile nicht an Wert gewonnen hat, müsste jedoch die Abschreibung als Spekulationseinkünfte nachversteuert werden bei AW. Die Abschreibung betrug EUR 9.077 pro Jahr. Da die Immobile unterjährig in 2008 angeschafft wurde, ergibt sich für dieses Jahr eine geringere Abschreibung. Insgesamt wurde aber in der Zeit von 2008 bis 2011 insgesamt EUR 27.237 als Abschreibung geltend gemacht. Somit hätte AW als hälftiger Immobilienbesitzer EUR 13.618 als Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft erklären müssen. Dies übersah der Steuerberater aber. Die Steuererklärung für 2012 wurde im Jahr 2013 abgegeben. Der Steuerbescheid wurde jedoch erst am 18.03.2014 erstellt.Im Juni 2013 wurde dem Finanzamt vor Veranlagung des Jahres 2012 mitgeteilt, dass für die Jahre 2002 bis 2012 Einkünfte aus einem österreichischen Depot bislang noch nicht erklärt wurden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Österreich betrugen 680 EUR.Es stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft des Jahres 2012 im Jahr 2019 verjährt sind oder ob eine unwirksame Selbstanzeige vorlag.
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