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Voranmeldung,Betriebsaufgabe,Soll-/Istversteuerung

Betriebsaufgabe zum Ende eines Kalenderjahres, Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen im FolgejahrEine Mandantin stellte ihre selbständige Tätigkeit zum 31.12.2016 ein.Nachdem für Leistungen des Jahres 2016 die Rechnungen erst im Jahr 2017 bezahlt wurden, hatte die Mandantin noch im ersten Quartal 2017 eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben, in der diese Erlöse erfasst wurden.Die Steuererklärungen 2016 wurden dann Mitte des Jahres 2017 abgegeben. Die Betriebsaufgabe wurde darin erklärt. Sämtliche Erlöse und Aufwendungen wurden im Rahmen von Überleitungs- und Betriebsaufgabengewinnermitllungsrechnungen erfasst.Das Finanzamt besteht nun auf der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017.Zur Begründung wird angeführt, dass durch die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2017 nun auch eine Jahressteuererklärung abgegeben werden muss; dies, obwohl das Finanzamt geprüft hat, dass die Daten, der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017 bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2016 enthalten waren. Muss tatsächlich eine Umsatzsteuererklärung 2017 abgegeben werden?Wenn Sie dies bejahen, muss dann beziehungsweise kann dann die Veranlagung des Jahres 2016 noch mal geändert werden? Die Mandantin müsste dann die zu viel bezahlten Steuern zurückerhalten.Wenn eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss, muss dann auch eine Einkommensteuererklärung in korrigierter Form abgegeben werden?Wie muss bei Betriebsaufgabesachverhalten im Allgemeinen verfahren werden?Wie ist der Fall, wenn der Mandant erst Mitte des Folgejahres mitteilt, dass er den Betrieb zum Ende des vergangenen Jahres einstellen möchte? Die Frist für die Abgabe der Umsatzteuer-Voranmeldung für das erste Quartal oder die ersten Monate war dann ja bereits abgelaufen.
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