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§ 173 AO,Bedarfsbewertung,§ 198 AO

Unser bisher nicht beratener Mandant hat von seinem Bruder ein EFH geerbt. Nach Rücksprache mit einem Makler sollte das Grundstück 250.000 Euro wert sein. Entsprechend hat der Mandant , die Feststellungserklärung erstellt und das Finanzamt den Bedarfswert festgestellt .Der entsprechende Bescheid wurde rechtskräftig. 15 Monate später stellte sich heraus , dass es zu diesem Grundstück keinerlei Zuwegung gibt, kein Wegerecht und von den Nachbarn auch kein Entgegenkommen zu erwarten ist. Ein Kaufvertrag über 70 Tausend Euro ist nach entsprechenden Hinweisen im Notar Vertrag geplatzt.  Unstreitig war keinem der Beteiligten (FA oder Erbe) dieser Umstand klar. Es stellt sich die Frage unter welchen Umständen und ob der Festellungsbescheid nach § 173 Abs 1 Nr. 2 AO berichtigt werden kann?
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