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Korrekturvorschrift,Gewerbesteuermeßbetrag

In der Gewerbesteuer-Erklärung wurde versehentlich die Gewerbesteuer-Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG für Geschäftsgebäude nicht erklärt. In den Bescheiden der Vorjahre wurde die Kürzung erklärungsgemäß von der Finanzverwaltung übernommen. Allein in den Jahren 2016 und 2017 wurde der Ansatz nicht vorgenommen. Die Steuerbescheide, die endgültig sind, wurden erklärungsgemäß ohne die Gewerbesteuer-Kürzung festgesetzt. Die entsprechenden Bescheide wurden am 28.03.2018 und 05.02.2019 bekanntgegeben. Fraglich ist nun, ob die Steuerbescheide noch zu Gunsten des Mandanten geändert werden können. Hilfreich könnte hierbei sein, dass die Finanzverwaltung hätte erkennen können, dass die Kürzung in den Vorjahren erfolgte und das Gebäude auch nicht veräußert wurde. Meines Erachtens könnte eine Änderung nach § 129 oder § 173a AO in Betracht kommen. Sofern dies nicht möglich ist, würden andere Normen greifen?
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