Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Materielle Fehler,Steuerhinterziehung,Schätzung

Der Vorberater hatte die ESt-Erklärung 2009 für die Eheleute S nicht bzw. nur unvollständig beim Finanzamt eingereicht (u.a. keine Anlage KAP und EÜR etc.). Der Steuerberater haftete damals wegen Vertragsverletzung. Ende 2018 wurden die Eheleute S vom Finanzamt wegen eines Informationsaustausches über Zinserträge und dem Bezug von ausl. KAP-Einkünften angeschrieben. Laut den Eheleuten S wurden damals alle relevanten Unterlagen dem Vorberater eingereicht. Wegen dieser fehlenden Unterlagen konnte die Nacherklärung der KAP-Einkünfte nur geschätzt werden (3.500 Euro KAP-EK abzgl. SP 1.602 x max. Steuersatz 42 % = max. Steuerschuld rd. 800 Euro). Finanzamt will Bescheid nun nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern und geht von Steuerhinterziehung nach § 370 AO aus. Könnte ich der Änderung nach § 173 AO materielle Fehler nach § 177 Abs. 1 AO aus dem Jahr 2009 entgegenbringen? Gibt es eine „Nichtaufgriffsgrenze“ bei der Beurteilung nach § 370 AO? Ist der § 177 Abs. 1 AO auch bei § 370 AO zu berücksichtigen? Muss das Finanzamt bei der Beurteilung nach § 370 AO von den Schätzungen oder den Werten lt. Informationsaustausch ausgehen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen