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§ 125 AO,§ 162 AO

Bei dem Steuerpflichtigen wurden für die Jahre 2013 bis 2015 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und der Vorbehalt der Nachprüfung wie folgt aufgehoben: – Bescheid 2013 v. 18.08.2015 – Aufhebungsbescheid v. 25.04.2016– Bescheid 2014 v. 25.04.2016 – Aufhebungsbescheid v. 02.03.2017– Bescheid 2015 v. 02.03.2017 – Aufhebungsbescheid v. 10.07.2018 mit Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Trainertätigkeit) um zusätzlich 5.000 €– Bescheid 2016 v. 10.07.2018 – Erklärung am 20.05.2019 abgegebenIm Steuerbescheid 2013 sind Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften von 60.000 € enthalten. Hierbei handelt es sich um ein Vermietungsobjekt, für das bis einschl. 2012 die Anlage V abgegeben wurde, in der das Anschaffungsdatum mit dem 01.07.2003 angegeben wurde. Der Notarvertrag für den Verkauf wurde am 23.08.2013 geschlossen. Da dieser der Finanzverwaltung vorliegt, konnte bei genaueren Recherchen erkannt werden, dass es sich nicht um ein Veräußerungsgeschäft handelt. In den Jahren 2014 und 2015 wurden weiterhin Einkünfte aus V+V für das veräußerte Objekt berücksichtigt. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um eine „Trainertätigkeit“, die in dieser Höhe nie so erzielt werden konnten.Die Finanzverwaltung hat die Änderung der Bescheide 2013–2015 gemäß § 173 Abs 1 Nr. 2 AO abgelehnt, da grobes Verschulden vorliegen würde.Gibt es noch eine andere Möglichkeit der Änderung, z.B. § 162 AO wegen falscher Ermittlung des Schätzungsergebnisses trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt zu klären? Handelt es sich hierbei um eine Strafschätzung, die nicht zulässig ist?Oder liegt hier ein Fall von offenbaren Unrichtigkeiten vor?
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