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§ 165 Abs. 1 AO,§ 171 Abs. 8 AO,Verjährungseintritt der Vorläufigkeit

Ein Mandant erhält seit 2008 Steuerbescheide nach § 165 AO unter Vorläufigkeit wg. „Gewinnerzielungsabsicht“ aus Vermietung und Verpachtung.Die Frage ist, ab wann für die Steuerbescheide Verjährung eintritt?Was würde passieren, wenn bis zum Verkauf des Hauses nach zwölf Jahren immer Verlust erzielt wurde. Werden Steuerbescheide auch nach Ablauf von zehn Jahren noch geändert?
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