§ 89 AO,verbindliche Auskunft,Formulierung
Sachverhalt:Wir betreuen eine GmbH und müssen – hinsichtlich einer Umsatzsteuerfrage – eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.Nun meine Fragen:1) Ist die verbindliche Auskunft formal in Ordnung?2) Ist die verbindliche Auskunft inhaltlich zutreffend?Hier die verbindliche Auskunft:Sehr geehrte Damen und Herren,hierdurch teilen wir Ihnen mit, dass die M B GmbH von uns in steuerlichen Angelegenheiten vetreten wird. Anliegend übersenden wir Ihnen eine auf uns lautende Vollmacht mit der Bitte, die zukünftige Korrespondenz mit uns zu führen.Hiermit stellen wir – namens und in Vollmacht unserer Mandantin – folgende Anfrage gem. § 89 AO und bitten um Erteilung einer verbindlichen Auskunft:1) Sachverhalt:Die M B GmbH ist eine zu 100 % landeseigene GmbH, gegründet Ende 2014. Die M B GmbH unterstützt die Popmusik und -kultur Berlins durch die Ausgabe von Fördermitteln an Projekten und Künstler*innen, sie agiert als Anlaufstelle und führt selbst Maßnahmen durch. Außerdem veranstaltet die M B GmbH jährlich das Festival Pop-Kultur und ist von der Senatsverwaltung für Kultur und Europa mit der übergreifenden Organisation der Fête de la Musique in Berlin beauftragt. Bisher bestanden Verträge bzw. Beauftragungen zwischen dem Land Berlin und der M B GmbH. Ab 2020 sollen die satzungsgemäßen Aufgaben der M B GmbH institutionell durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa gefördert werden. Da bisher ein Leistungsaustauschverhältnis bestand, stellt sich die umsatzsteuerrechtliche Frage, ob die zukünftige Förderung als „echter Zuschuss“ zu bewerten ist – mit der Folge, dass diese Zuschüsse umsatzsteuerbefreit sind – und wie die Aktivitätsbereiche der Gesellschaft zukünftig umsatzsteuerrechtlich bewertet werden. a) Satzung:Den Aktivitäten der M B GmbH liegen die im Gesellschaftsvertrag festgelegten satzungsgemäßen Aufgaben zugrunde. Satzungsgemäße Aufgaben der M B GmbH: Zweck und Gegenstand der M B GmbH gemäß § 2 Nr. 1:1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst, Kultur- und Kreativwirtschaft im Bereich der Popmusik und -kultur. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung und Betreuung sowie Durchführung von Projekten zur Unterstützung der Popkultur in Berlin in Form einer Anlaufstelle sowie die Durchführung von Veranstaltungen in diesem Kontext. 3. Ferner soll die Gesellschaft die Musikinfrastruktur in Berlin verbessern (z.B. Spielstätten, Proberäume) durch Förderung, Initiierung von Kooperationsprojekten oder Vermittlung bzw. Moderation zwischen Verwaltung und Musikinfrastruktur. 4. Hierzu gehört auch, die Förder- und Ausbildungslandschaft in Berlin im Bereich Musik und Popkultur transparent darzustellen und Künstlerinnen und Künstler zu vermitteln und zu unterstützen bei ihrer professionellen Karriere. 5. Schließlich soll die Gesellschaft Berlin als Standort für Popmusik und -kultur in Deutschland und international stärken. b) Aktivitätsbereiche:Nachfolgend werden die Aktivitätsbereiche der M B GmbH und die zugrunde liegenden gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse erläutert.aa) Übergreifender Geschäftsbetrieb:Bisher wurde der übergreifende Geschäftsbetrieb zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Senatsverwaltung für Kultur und Europa und der M B GmbH geregelt und finanziert. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag soll zukünftig durch einen Zuwendungsbescheid ersetzt werden. Die M B GmbH erhielt bisher einen Brutto-Aufwandsersatz gegen Rechnungsstellung. Der bisherige Vertrag und ein Musterzuwendungsbescheid sind als Anlage beigefügt. bb) Treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln zur Weitergabe:In einem weiteren Vertrag mit der Senatsverwaltung für Kultur und Europa ist die treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln zur Weitergabe geregelt. Die Fördermittel werden durch die M B GmbH an die Förderempfänger weitergegeben und buchhalterisch nicht als Einnahme der Gesellschaft geführt. Zukünftig sollen die Fördermittel zur Weitergabe als zweckgebundene Mittel in den Zuwendungsbescheid zur institutionellen Förderung eingehen. cc) Veranstaltung Festival Pop-Kultur:Unabhängig von den bisherigen vertraglichen Vorgaben mit der Senatsverwaltung veranstaltet die M B GmbH jährlich das Festival Pop-Kultur. Dieses ist finanziert aus EFRE-, Landes und Bundesfördermitteln, die durch entsprechende Antragsstellung akquiriert werden. Zusätzlich wird das Festival durch Ticketeinnahmen und weitere Drittmittel finanziert. Weiterhin wird ein Eigenanteil in Form von Personalleistung eingerechnet, Personal, welches durch den Aufwandsersatz finanziert ist, leistet Arbeitsstunden für die Festivalorganisation. Die Fördermittel werden als Zuschuss geführt und es wird hierauf keine Umsatzsteuer abgeführt. Auf der Ausgabenseite wird Vorsteuerabzug geltend gemacht, auf Ticket- und Werbeeinnahmen wird Umsatzsteuer abgeführt.dd) Durchführung der Fête de la Musique:Das Land Berlin ist Veranstalterin der jährlich stattfindenden Fête de la Musique. Seit 2018 ist die M B GmbH mit der Durchführung beauftragt und erhält ein Brutto-Honorar gegen Rechnungsstellung. Es wird Vorsteuerabzug geltend gemacht. Auf Werbeeinnahmen wird Umsatzsteuer abgeführt.2) Auskunftsinteresse:Die Erteilung der verbindlichen Auskunft ist für die M B GmbH von besonderer Bedeutung, da die Gesellschaft für ihre weiteren finanziellen Dispositionen wissen muss, ob für die einzelnen Geschäftsbereiche Umsatzsteuern abgeführt werden müssen und ob Vorsteuern gezogen werden dürfen. 3) Rechtsproblem:Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist in Teil 2: Abschnitt 4a.1 bis 14c.2 (gültig ab 02.01.2019) die Abgrenzung eines Leistungsaustauschverhältnisses von einem echten Zuschuss geregelt. Hiernach können Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u.Ä." entweder Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) oder echter Zuschusssein. a) Leistungsaustauschverhältnis:Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden besteht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht, d.h. wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung – insbesondere bei gegenseitigen Verträgen – erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt, wenn der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann, wenn (beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette) ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt.Ob die Leistung des Zahlungsempfängers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf den Erhalt einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, ergibt sich aus den Vereinbarungen des Zahlungsempfängers mit dem Zahlenden, z.B. den zu Grunde liegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169). Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, können allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt. Die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt weder auf der Seite des Zahlenden noch auf der Seite des Zahlungsempfängers rechtlich durchsetzbare Ansprüche voraus (vgl. BFH-Urteile vom 23.2.1989, V R 141/84, BStBl II S. 638, und vom 9.10.2003, V R 51/02, BStBl 2004 II S. 322). Zahlungen für die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu deren Ausführung sich die Parteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Die Zuwendung erfolgt in diesem Fall nicht lediglich zur Subventionierung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen, wenn der Zuwendungsgeber damit auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Besteht aufgrund eines Rechtsverhältnisses ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Zahlungsempfängers und der Zahlung, ist die Zahlung Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers.Nach dieser Definition und Auslegung der vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten könnte man darauf schließen, dass die zu Ziff. 1 b) genannten Tätigkeitsbereiche der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden.b) Echte Zuschüsse:Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.7.1994, V R 19/92, BStBl 1995 II S. 86, und vom 13.11.1997, V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169). Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z.B. der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 24.8.1967, V 31/64, BStBl III S. 717, und vom 25.11.1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228). Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden (BFH-Urteil vom 13.11.1997, a.a.O.). Nach dieser Definition und Auslegung der vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten könnte man darauf schließen, dass die zu Ziff. 1 b) genannten Tätigkeitsbereiche nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden.c) Zuwendungen aus öffentlichen KassenOb Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2008, V R 8/07, BStBl 2009 II S. 397, und vom 18.12.2008; V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749). Werden Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor. Denn die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger reichen grundsätzlich für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus. Sie haben den Sinn, den Zuwendungsgeber über den von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die sachgerechte Verwendung der eingesetzten Fördermittel sicherzustellen. Grund der Zahlung ist in diesen Fällen die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zuwendungsempfängers, nicht der Erwerb eines verbrauchsfähigen Vorteils durch den Zuwendungsgeber.Wird die Bewilligung der Zuwendungen über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit besonderen Nebenbestimmungen verknüpft, kann ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegen. Besondere Nebenbestimmungen sind auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Regelungen, die Bestandteil jeder Zuwendung sein können und im Zuwendungsbescheid oder -vertrag besonders kenntlich zu machen sind. Dort können Auflagen und insbesondere Vorbehalte des Zuwendungsgebers hinsichtlich der Verwendung des Tätigkeitsergebnisses geregelt sein, die auf einen Leistungsaustausch schließen lassen. Entsprechendes gilt für vertraglich geregelte Vereinbarungen. Denn bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749). Regelungen zur technischen Abwicklung der Zuwendung und zum haushaltsrechtlichen Nachweis ihrer Verwendung sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1994, V R 19/92, BStBl 1995 II S. 86).d) Projektförderung und institutionelle Förderung:Zuwendungen, die zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung auf der Grundlage folgender Nebenbestimmungen gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen: Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung u Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU); Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 der VV zu § 44 BHO; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) – Anlage 3 der VV zu § 44 BHO; Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (AN-Best-P-Kosten) – Anlage 4 der VV zu § 44 BHO; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – Anlage 1 der VV zu § 44 BHO; Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V. (FinSt-HZ).Nach dieser Definition und Auslegung der vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten könnte man darauf schließen, dass die zu Ziff. 1 b) genannten Tätigkeitsbereiche nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden.4) Eigene Rechtsauffassung:Wir sind der Ansicht, dass die beabsichtigte institutionelle Förderung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa folgende umsatzsteuerrechtliche Folgerungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen nach sich zieht:aa) Übergreifender Geschäftsbetrieb:Da es zukünftig keinen Geschäftsbesorgungsvertrag mehr gibt, ist der bisherige „Aufwandsersatz“ zukünftig in vollem Umfang von der Umsatzsteuer befreit. Vorsteuern können gezogen werden.bb) Treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln zur Weitergabe:Die Weitergabe von Fördermitteln ist ebenfalls in dem Bescheid zur institutionellen Förderung enthalten. Da die Fördermittel lediglich durch die M B GmbH an die Förderempfänger weitergegeben werden, liegt keine Einnahme der M B GmbH vor und es entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. Insoweit gibt es zukünftig keine Änderungen.cc) Veranstaltung Festival Pop-Kultur:Die Fördermittel der Senatsverwaltung für Kultur und Europa wurden bisher als echter Zuschuss bewertet und es wurde keine Umsatzsteuer abgeführt. Hieran wird sich zukünftig durch die Umstellung der Förderung nichts ändern. Auf die Ticket- und Werbeeinnahmen wurden Umsatzsteuern abgeführt und die Vorsteuern wurden gezogen. Auch hieran wird sich zukünftig nichts ändern.dd) Durchführung der Fête de la Musique:Bisher erhielt die M B GmbH ein Brutto-Honorar (gegen Rechnungsstellung) und es wurden Vorsteuern gezogen. Zukünftig sind auch diese Gelder echte Zuschüsse und somit umsatzsteuerbefreit. Vorsteuern können gezogen werden.5) Fragestellung:Nun konkret die Fragestellungen zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen:aa) Übergreifender Geschäftsbetrieb:Ist es zutreffend, dass durch die zukünftige institutionelle Förderung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa die M B GmbH hinsichtlich der Förderung des übergreifenden Geschäftsbetriebs von der Umsatzsteuer befreit ist und Vorsteuern ziehen kann?bb) Treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln zur Weitergabe:Ist es zutreffend, dass die zukünftig von der Senatsverwaltung für Kultur und Europa an die M B GmbH überwiesenen Beträge zur Weiterleitung an die Förderempfänger keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen darstellen und daher zukünftig an der Verfahrensweise keine Änderungen vorzunehmen sind?cc) Veranstaltung Festival Pop-Kultur:Ist es zutreffend, dass sich durch die zukünftige institutionelle Förderung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa an der Verfahrensweise nichts ändert und dass die Fördermittel an die M B GmbH als echter Zuschuss zu bewerten und von der Umsatzsteuer befreit sind? Ist es zutreffend, dass Vorsteuern gezogen werden können?dd) Durchführung der Fête de la Musique:Ist es zutreffend, dass durch die zukünftige institutionelle Förderung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa die M B GmbH hinsichtlich der Förderung der Fête de la Musique von der Umsatzsteuer befreit ist und Vorsteuern ziehen kann?6) Gegenstandswert:Den Gegenstandswert für die verbindliche Auskunft haben wir mit 97.076,00 € ermittelt. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: aa) Übergreifender Geschäftsbetrieb:Brutto-Aufwendungsersatz = 393.000,00 €bb) Treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln zur Weitergabe:Keine Änderungencc) Veranstaltung Festival Pop-Kultur:Keine Änderungendd) Durchführung der Fête de la Musique:Förderung = 215.000,00 (brutto)Aus dem Brutto-Aufwendungsersatz in Höhe von 393.000,00 € und aus der Förderung in Höhe von 215.000,00 € (brutto) ergibt sich eine zukünftige Umsatzsteuerauswirkung in Höhe von 97.076,00 €. 7) Erklärung und Versicherung:Wir erklären hiermit, dass weder die M B GmbH noch wir über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt haben. Außerdem versichern wir, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden.Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!