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§§ 193 ff. AO,§ 197 Abs. 2 AO,§ 5 Abs. 5 BpO,§ 5 AO,§§ 347 ff. AO,Verschiebung einer Außenprüfung,Faktische Verlängerung einer AP

Wir haben in Folge der Anordnung für eine steuerliche Außenprüfung bei einer GmbH vom 6. April 2019 mit Prüfungsbeginn 22. April 2019 eine Terminverschiebung auf den 14. Oktober 2019 beantragt. Die Gründe, die wir vorbringen: „Derzeit bearbeiten wir• 8 steuerliche Außenprüfungen,• 2 Umsatzsteuersonderprüfungen,• 1 Finanzgerichtsprozess,• 8 Sozialversicherungsprüfungen sowie • 3 Lohnsteueraußenprüfungen.Unsere Kanzlei erstellt seit Jahren eine Planung, wann unsere Kunden ihren Jahresabschluss 2018 erhalten. Für dieses Jahr ist geplant, alle Jahresabschlüsse bis Oktober 2019 erstellt zu haben. Hierüber wurden alle Kunden schriftlich mit Termingarantie bereits informiert. Aus den vorgenannten Gründen kann eine weitere Betriebsprüfung – egal in welchem Umfang – derzeit personell nicht vorbereitet und betreut werden. Ich möchte Sie daher bitten, unserem Antrag nochmals mit Ihrem SGL wohlwollend zu besprechen. Insbesondere vor dem Hintergrund der umfangreichen Verlustvorträge ist u. E. bei dem zu prüfenden Fall mit keinen gefährdeten Steuerforderungen zu rechnen.“Der Antrag wurde abgelehnt – angeblich würden wir bis zum Sanktnimmerleinstag verschieben wollen (wo auch immer ich diesen Termin im Kalender finden soll). Zwischenzeitlich wurde auch Zwangsgeld festgesetzt. Ich bitte um Unterstützung im Rahmen der Fragestellung, wie lange eine BP mit welchen Gründen verschoben werden kann. Nunmehr sind in drei Wochen in Hessen bereits die Schulferien, so dass eh nichts mehr geht. 
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