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Berufsverband,Mitgliedsbeitrag

Wir betreuen einen Verband in der Form eines e.V., dieser e.V. ist nicht gemeinnützig.Die einzigen Einnahmen dieses Vereins sind die Mitgliedsbeiträge. Laut Satzung können nur solche Personen Mitglied im Verein werden, die die nötigen fachlichen Fähigkeiten haben.Der genaue Wortlaut der Satzung lautet wie folgt:Ordentliches Mitglied kann werden: a) Ingenieure technischer oder naturwissenschaftlicher Fachrichtungen und gleichgestellte, im Bauwesen tätige Personen,b) im Bauwesen tätige Personen, die über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,c) Personen, die die unter a und b geforderten Bedingungen noch nicht erfüllen,d) juristische Personen, die satzungsmäßige Zwecke verfolgen.Der Zweck des Verbandes lautet wie folgt:Der Verband setzt sich zur Aufgabe, den persönlichen Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder über den Baustoff Beton und artverwandte Baustoffe zu fördern und über den neusten Stand der Technologie zu informieren.Der Verband pflegt die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Normenausschüssen und einschlägigen Organisationen.Kurzgesagt können die Mitglieder sich untereinander austauschen, Netzwerke bilden, an Fachtagungen und Abendveranstaltungen, z.T. vergünstigt, teilnehmen.Für die Veranstaltungen dieser Fachtagungen und die Herausgabe von Druckerzeugnissen etc. wurde eine eigenständige GmbH gegründet, an der der e.V. zu 100 % beteiligt ist.Diese GmbH ist zu 100 % umsatzsteuer-, körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.Wie ist die steuerliche Situation des e.V. im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 5 KöStG nebst KSt.-Richtlinie zu beurteilen?Des Weiteren stellt sich die Frage, ob wir bei den Mitgliedsbeiträgen in einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch kommen bzw. gekommen wären, wenn die jetzt durch die GmbH übernommenen Leistungen weiterhin vom e.V. ausgeführt würden.
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