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§ 153a,Steuerhinterziehung,Verjährung

Bei einem Mandanten wurde für die Jahre 2004–2013 eine Prüfung angeordnet. Dabei waren die Jahre 2004–2007 festsetzungsverjährt.Für alle Jahre wurde ein Steuerstrafverfahren wegen gezahlter Provisionen eingeleitet, welches nach § 153 StPO eingestellt wurde. Keine Verurteilung!Frage: Kommt es trotzdem zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung wegen Steuerhinterziehung?
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