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Freiberufler,Gesonderte Feststellung,Zuständigkeit des Finanzamtes

Eine selbständig tätige Psychotherapeutin hatte im Jahr 2018 zwei Betriebsstätten. Die Praxen liegen in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken. Es gibt keine vorwiegend ausführende Tätigkeitsstätte. Der Wohnsitz der Mandantin ist in einem anderen Finanzamtsbezirk. Muss der Betrieb auf zwei Betriebsstätten aufgespalten werden und müssen damit zwei gesonderte Feststellungen an die Finanzämter der Praxen abgegeben werden? Kann auch nur eine gesonderte Feststellung abgegeben werden, da bei der Psychotherapeutin keine Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfällt?
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