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Splittingtarif,Verfahren

Ein Mandant A lebt mit seinem Sohn in einem Haushalt. Im Einkommensteuerbescheid 2017 wurde für ihn aber nicht der Splittingtarif, sondern nur der Grundtarif angewandt. Damit ist er zum Beispiel gegenüber Männern, die mit ihrer Ehefrau in einem Haushalt zusammenwohnen und deshalb Splittingtarif gewährt bekommen, steuerlich benachteiligt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 des A wurde damals Einspruch eingelegt, weil ein Musterprozess vor dem Bundesverfassungsgericht zu der Fragestellung geführt werden sollte, ob Geschiedenen nicht auch der Splittingtarif zusteht (Az. 2 BvR 221/17).Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es diesen Musterprozess gar nicht zur Bearbeitung annehmen will (BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018, 2 BvR 221/17).Die Klägerin aus dem Musterprozess will jetzt (mit einer Antidiskriminierungsklage) vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Mit einem Schreiben hat das Finanzamt jetzt aber mitgeteilt, dass ein Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht dazu führt, dass ein Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt erst einmal ruht. Das Finanzamt möchte daher den Bescheid endgültig veranlagen bzw. es soll der damals eingelegte Einspruch zurückgenommen werden.Fragen:1. Ist es richtig, dass anhängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (als Institution des Europarates) nicht unter die Musterverfahren im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO fallen?2. Gibt es Möglichkeiten, den Bescheid 2017 bis zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ruhen zu lassen?
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