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§ 177 AO,§ 129 AO

Durch einen Eingabefehler wurde irrtümlich bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns eines im Jahr 2014 ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG ein Wert von insgesamt EUR 3.887,– hinzugerechnet. Die Betextung der irrtümlichen Hinzurechnung auf der Berechnungsliste lautete „Hinzurechnung von Zinsen nach § 7g“. Ebenfalls wurde eine in sich falsche Formel zur Berechnung dieser Zinsen offen auf der Berechnung angegeben. Die Berechnungsliste liegt dem Finanzamt seit der Einreichung der Steuererklärung 2014 vor.1. Der ursprüngliche GuE-Bescheid 2014 mit dem falsch berechneten Veräußerungsgewinn für den Gesellschafter ist unter Berücksichtigung des VDN n. § 164 (1) AO am 08.06.2016 ergangen.2. Am 30.12.2016 erging ein geänderter GuE-Bescheid 2014, welcher nach n. § 164 (2) geändert wurde. Der Bescheid enthält ebenfalls noch den falsch berechneten Veräußerungsgewinn, da sich die Änderung nur auf die Nichtabziehbarkeit von Zinsen nach § 4 (4a) EStG in Höhe von insgesamt EUR 50,– bei dem ausgetretenen Gesellschafter bezog. Mit diesem Bescheid wurde jedoch der VDN nach § 164 AO aufgehoben.3. Am 02.04.2019 ergeht nun ein weiterer GuE-Bescheid 2014, welcher nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG aufgrund der Nichtanschaffung eines gebildeten Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2014 rückwirkend geändert wurde. Der Anteil am IAB für den Gesellschafter beträgt EUR 29.600,–.Im April haben wir einen Antrag auf Änderung des Veräußerungsgewinns nach § 129 AO gestellt mit der Begründung, dass es keine Zinsen nach § 7g EStG gibt und es sich um einen Formelfehler handelt. Dieser Antrag erging gegen den Bescheid vom 02.04.2019.Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Sachverhalt für einen unvoreingenommenen Dritten nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit ersichtlich gewesen ist und ein Eingabe- oder Übertragungsfehler seitens des Finanzbeamten nicht vorliegt.Weiterhin haben wir einen Antrag nach § 177 AO gestellt mit der Bitte um Änderung des Veräußerungsgewinns mit der Begründung, dass die Zinsen nach § 7g EStG deklariert wurden und der Bescheid vom 02.04.2019 nach § 7g EStG geändert wurde. Die Änderung zu Ungunsten des Gesellschafters von EUR 29.600,– wäre ausreichend für die Korrektur. Der Antrag wurde ebenfalls abgelehnt mit der Begründung, dass der Adressat des zu korrigierenden Steuer-VA und der von der Kompensation Betroffene identisch sein müssen. Angegeben wurde zu der Ablehnung eine Fundstelle (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 250. Lieferung 11.2018, 177 AO Rz. 92).Fragestellung:Ist die Begründung der Ablehnung mit der Fundstelle auf unseren Sachverhalt eindeutig oder gibt es hier einen Spielraum für weitere Handlungen?Gibt es für den oben genannten Sachverhalt eine weitere Änderungsvorschrift oder andere Argumentation bezüglich der bereits gestellten Anträge?
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