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grobes,Verschulden

Ich bitte um ein Kurzgutachten für folgenden Sachverhalt:Die Steuerpflichtige M hat Ihre Steuererklärungen 2015 und 2016 selbst erstellt und eingereicht. Die Einkommensteuerbescheide ergingen im April 2017. In den genannten Jahren errichtete M ein Geschäftsgebäude (Fertigstellung 2018), welches sie ab 2018 vermietet. Es wurde zur Umsatzsteuer optiert. Die in den Jahren 2015 und 2016 gezahlte Umsatzsteuer aus den Baurechnungen wurden in den Jahren 2015 und 2016 von M aus Unwissenheit nicht als Werbungskosten aus V+V erklärt. Das Finanzamt lehnt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide gem. 173 AO wegen groben Verschuldens der Steuerpflichtigen ab. „M hatte bei Erstellung ihrer Steuererklärung bereits Kenntnis von den entstandenen Aufwendungen …“ Das Fachwissen, dass bei einer Option zur Umsatzsteuer die gezahlte Umsatzsteuer aus den Baurechnungen zum Zeitpunkt deren Zahlung ertragsteuerlich zu Werbungskosten führt, kann meiner Meinung nach von einen Laien nicht erwartet werden. Frage:Liegt gem. o. g. Sachverhalt grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vor? Wenn nicht, wie könnte dies gegenüber dem Finanzamt begründet werden?
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