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§§ 347 ff. AO,§ 350 AO,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,Keine Beschwer bei falscher Einkunfstart

Wir haben ein Mandant „J. Immobilien GbR" von einem Berufskollegen übernommen. Dieser hat seit 2013 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vermögensverwaltende GbR) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der EGF erklärt, vermutlich, weil einzelne Gesellschafter Tätigkeitsvergütungen erhalten und diese in der Anlage FE 1 nicht eingetragen werden können. Wir haben die Tätigkeitsvergütungen als Sonderbetriebseinnahmen erklärt. Das Finanzamt reagiert auf unseren Antrag auf schlichte Änderung mit einer Ablehnung und schlägt vor, die GbR aufzulösen und damit die Realisierung der stillen Reserven vorzunehmen und in der Folge entstehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. Es wurde noch nie eine Gewerbesteuererklärung abgegeben und es folgte auch kein Gewerbesteuermessbescheid bzw. Verlustvortragsbescheid zur Gewerbesteuer. Kann das Finanzamt mit einem Einspruch nicht dazu gezwungen werden, die Einkünfte von Anfang an als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen und damit den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen?
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