Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 172 I Nr. 2a,Umdeutung

Änderung von SteuerbescheidenSachverhalt:Herr R hat neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch noch mehrere Mietobjekte. Die Einkünfte aus Vermietung wurden nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten bei der Einkommensteuer 2015 angegeben. Das Finanzamt hat die Erhaltungsaufwendungen bei einem Mietobjekt gestrichen und als Herstellungskosten behandelt. Nachdem alle weiteren Sachverhalte bei der Einkommensteuerveranlagung 2015 richtig veranlagt wurden, wurde ein Antrag auf schlichte Änderung innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids hinsichtlich der Nichtanerkennung des Erhaltungsaufwands beim Finanzamt gestellt. Einen Monat nach Einreichung des Antrags auf schlichte Änderung hat Herr R festgestellt, dass er bei einem weiteren Mietobjekt eine Erhaltungsrechnung nicht geltend gemacht hat. Daraufhin hat Herr R einen weiteren Antrag auf Änderung hinsichtlich der weiteren Erhaltungsaufwendungen beim Finanzamt gestellt. Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid 2015 entsprechend dem Antrag auf schlichte Änderung berichtigt. Der zweite Antrag wurde nicht berücksichtigt und das Finanzamt hat sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung auch nicht geäußert. Gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2015 wurde vorsorglich Einspruch eingelegt.Frage:Kann man, nachdem ein erneuter Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2015 beim Finanzamt gestellt wurde, den Antrag auf Änderung als Einspruch umdeuten?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen