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Änderung durch Grundlagenbescheid,§ 177 Abs. 2 AO,§ 177 Abs. 3 AO

Änderungen von SteuerbescheidenSachverhalt:Herr N hatte in den Jahren 2012 und 2013 ausländische Einkünfte (Schweiz). Bei den Steuererklärungen 2012 und 2013 wurden die Aufwendungen für die ausländische Bank (All-In-Fee) zwar von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen, aber das Finanzamt hat die Aufwendungen nicht berücksichtigt. Nachdem die beiden Erklärungen im Jahr 2014 beim Finanzamt eingereicht wurden, ist eine Änderung aufgrund der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Im Jahr 2019 hat Herr N für beide Veranlagungsjahre 2012 + 2013 berichtigte Einkommensteuerbescheide, die aufgrund von Feststellungsbescheiden aus einer Schiffsbeteiligung geändert wurden. Herr N muss für beide Jahre Einkommensteuer nachzahlen.Frage:Kann Herr N trotz der Festsetzungsverjährung die nicht berücksichtigten Aufwendungen der Jahre 2012 und 2013 (All-In-Fee) bis zur berechtigten Einkommensteuer aufgrund der neuen Bescheide noch berücksichtigen?
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