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§ 183 AO,§ 151 AO,Feststellung Grundbesitzwerte

Sachverhalt:Für schenkungsteuerliche Zwecke war eine gesonderte Feststellung des Werts von nicht notierten Anteilen an der A-GmbH einzureichen. Neben dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Wertes des Anteils an der A-GmbH wurde u. a. ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes der A-GmbH für Zwecke der Schenkungsteuer für den Sohn 1 erlassen. Der Bescheid erging mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten. Inhaltlich wurden die A-GmbH als Eigentümerin des Grundstücks und Sohn 1 eines Gesellschafters der A-GmbH als Beteiligter des Besteuerungsverfahrens festgestellt.Die A-GmbH erhob durch den Unterzeichner u. a. Einspruch gegen den Bescheid über den Grundbesitzwert, da der Wert der Grundstücksfläche als zu hoch angesehen wurde. Das Finanzamt will diesen Bescheid verbösern.Fragen:Inwieweit ist die A-GmbH als Eigentümerin des bewerteten Grundstücks verpflichtet, den Einspruch weiter zu verfolgen, wenn der Unterzeichner allein die A-GmbH vertritt? Der A-GmbH gegenüber hat der Bescheid über den Grundbesitzwert keine unmittelbare Wirkung. Kann der Einspruch zur Vermeidung der Verböserung mit Wirkung allein für die A-GmbH zurückgenommen werden? Dem Unterzeichner ist nicht bekannt, ob die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beschenkten Söhne Einspruch eingelegt haben. Inwieweit kann das Finanzamt dem Unterzeichner Bescheide mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten zustellen, wenn Zustellungsvollmacht allein für die A-GmbH besteht? Gilt es für den Unterzeichner, Haftungsgefahren zu vermeiden?
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