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Korrekturvorschrift,Außenprüfung

Unserem Mandanten werden nach Außenprüfung und bereits bestandskräftiger Bescheide für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer 2014, 2015 und 2016 nach § 173 (1) Nr. 1 AO bzw. § 35b (1) GewStG geänderte Bescheide bekannt gegeben. Hintergrund der Änderung:1. Als Erhaltungsaufwand gebuchte Kosten für den Anbau an einer Halle werden vom Prüfer aktiviert.2. Korrektur Bestände, Erhöhung um Kraftstoff und Werbeartikel3. Aktivierung ARAP für im Voraus bezahlte Versicherungsbeiträge4. Kfz-Eigenverbrauch für einen weiteren PKW, der bislang nicht mit 1 % versteuert wurde (andere PKWs wurden bereits versteuert)5. Telefon-Eigenverbrauch wurde neu hinzugerechnet, bislang mit 0,00 erklärt.6. Bewirtungskosten wurden im Privatanteile gekürzt.Unser gegen die Änderung eingelegter Einspruch wurde nicht anerkannt.Dabei bezieht sich das Finanzamt auf die Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen und die objektive Beweislast des Steuerpflichtigen, wenn er eine Verletzung der Ermittlungspflichten durch das Finanzamt rügt.Sind die Steuerbescheide nach § 173 AO noch änderbar?
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