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§ 254 I S. 1 AO,Vollstreckungsankündigung,Leistungsgebot

Die Körperschaftsteuer-VZ zum 10.12.2018 wird durch Bescheid aus 09/2018 festgesetzt.Die Mandantin übersieht die fällige Steuerzahlung und wird am 03.01.2019 vom Finanzamt erinnert (Mahnung).Ohne Zwangsvollstreckungsandrohung erfolgt am 15.01.2019 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem das Bankkonto gepfändet wird.Das Finanzamt trägt vor, einer Zwangsvollstreckungsandrohung bedürfe es nicht, die Mahnung reiche als Leistungsgebot aus, um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen.Ist das zutreffend?Wenn ja: Warum ergehen dann regelmäßig die Ankündigungen?
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