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Änderung Steuerbescheide,Betriebsprüfung,Ablaufhemmung

Gemäß § 164 AO entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) weg, wenn die Festsetzungsfrist abläuft.Im betreffenden Fall geht es um eine GmbH und die Veranlagungszeiträume 2011–2013. Die Steuererklärungen (KöSt und GewSt) wurden jeweils im Folgejahr abgegeben. Die Steuerbescheide stehen alle unter VdN nach § 164 AO.Im Jahr 2015 beginnt eine Betriebsprüfung, welche nach zwei Wochen unterbrochen wird. Bis heute (2019) wurde die Betriebsprüfung nicht fortgeführt. Es gibt auch keinen Schriftwechsel etc., und es liegt auch keine Steuerhinterziehung/leichtfertige Steuerverkürzung vor.Fragen:1. Fällt der VdN nicht mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist weg, oder hemmt die Betriebsprüfung den Ablauf? 2. Fällt der VdN grundsätzlich automatisch mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist weg, oder ist dies erst durch Zusendung eines neuen Steuerbescheides ohne VdN der Fall?3. Selbst wenn der § 164 AO wegfällt, könnte noch mit einer anderen Korrekturvorschrift eine Änderung der Jahre 2011–2013 erfolgen?
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