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Steuerstrafrecht,Selbstanzeige,§ 371 AO

Ein umsatzsteuerfreier Versicherungsvertreter hat für die Jahre 2013 bis 2015 unrichtige Provisionseinnahmen erklärt. Nach dem Anruf des Betriebsprüfers hat er vor Ablauf der drei Tage Zustellungsfrist eine Selbstanzeige erstattet. Im Jahre 2013 hat er in der Selbstanzeige gegenüber der BP incl. eines Autoverkaufs 17.143 € zu wenig an Einnahmen angegeben. Er hat aber auch 6.230,00 € zu wenig an Betriebsausgaben geltend gemacht (incl. Abgang des alten PKW).Per saldo hat der Betriebsprüfer gegenüber der Selbstanzeige 912,35 € zu wenig Gewinn nachgemeldet.Im Jahr 2014 hat er 3.135 € zu wenig an Einnahmen durch Kfz-Eigenverbrauch nachgemeldet, aber auch 6.547 € zu wenig Betriebsausgaben geltend gemacht. Per saldo weicht die BP zu Gunsten des Mandanten um 3.411 € ab. Im Jahre 2015 hat der Mandant 249,48 € mehr an Einnahmen erklärt, als die BP festgestellt hat. Dazu kommen noch 1.474 € an zusätzlichen Betriebsausgaben, so dass der Gewinn 1.724 € niedriger ist laut BP als in der Selbstanzeige.Morgen früh um 9.00 Uhr ist in dieser Sache ein Termin bei der Strafsachenstelle, da das Finanzamt offensichtlich von einer gescheiterten Selbstanzeige ausgeht.Kann ich dagegen argumentieren?
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