Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

153 AO,Berichtigungspflicht,Selbstanzeige

Sachverhalt:A und B sind im Jahr 2016 je zu 50 % Eigentümer eines vermieteten Zweifamilienhauses. Beim Finanzamt wird für die A und B Grundstücksgemeinschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abgegeben und das Ergebnis aus V+V entsprechend verbescheidet.Mit Wirkung zum 01.01.2017 wird die Grundstücksgemeinschaft aufgelöst. A ist nunmehr alleiniger Eigentümer der Wohnung im EG, B alleiniger Eigentümer der Wohnung im OG. Die Mieter überweisen ihre Mieten seit 01.01.2017 jeweils direkt an A und B. Sämtliche Ausgaben (Werbungskosten) werden für A und B jedoch auch im Jahr 2017 noch über ein gemeinsames Konto bezahlt.A und B reichen deshalb eine gesonderte Feststellungserklärung 2017 beim Finanzamt ein. Diese enthält keinerlei Einnahmen, jedoch Werbungskosten in Höhe von 10.000 €, die zu jeweils 50 % A und B zugeordnet werden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2017 erklären A und B jeweils bzgl. ihrer Wohnungen die Mieteinnahmen und machen die AfA als Werbungskosten geltend. Des Weiteren erklären sie jeweils negative Einkünfte aus der „Grundstücksgemeinschaft“ von jeweils –5.000 €.Das zuständige Finanzamt lehnt die Veranlagung der Grundstücksgemeinschaft jedoch mit der Begründung ab, die Grundstücksgemeinschaft würde seit 2017 nicht mehr existieren. Die Werbungskosten seien in den Einkommensteuererklärungen von A und B zu erklären.A und B haben mittlerweile ihre ESt-Bescheide 2017 erhalten, in denen für die Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärungen 2017 mit jeweils –5.000 € berücksichtigt wurden. Die ESt-Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.A und B reichen nun geänderte Anlagen V bzgl. ihrer Wohnungen ein, in denen zusätzlich jeweils 5.000 € Werbungskosten erklärt wurden. Das Finanzamt ändert die Einkommensteuerbescheide 2017 entsprechend und berücksichtigt die zusätzlichen Werbungskosten von 5.000 € bei den jeweiligen Wohnungen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid enthält jedoch immer noch jeweils negative Einkünfte aus V+V aus der „Grundstücksgemeinschaft“ in Höhe von –5.000 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.Frage:Sind A und B verpflichtet, das Finanzamt auf die doppelte Berücksichtigung der Werbungskosten hinzuweisen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen