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§ 129 AO,Berichtigung,Ablauf der Festsetzungsfrist

In 2001 wurde bei einer GmbH eine Einlage in die Kapitalrücklage vorgenommen. Diese Einlage wurde jedoch nicht im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG) festgeschrieben.In 2016 wurde dieser Fehler entdeckt und ein Antrag auf Berichtigung nach § 129 AO i.V.m. § 181 Abs. 5 AO gestellt.Das Finanzamt hat daraufhin anerkannt, dass zwar ein Fall von 129 AO unstreitig vorliegt, jedoch mit Verweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist eine Änderung im April 2018 letztlich abgelehnt.Gegen diese Ablehnung ist man mangels Aussicht auf Erfolg (auf Basis damaliger Kenntnisse) nicht weiter vorgegangen.Auf Basis aktueller Literatur (siehe zusammenfassend zuletzt NWB 13/2019 S. 895 ff.) wurde in 12/2018 erneut ein Antrag auf Änderung gestellt. Dieser Antrag wurde erneut abgelehnt – mit der Begründung, man habe diesen Antrag mit Schreiben aus 4/2018 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt. Die Frist für den Einspruch gegen diese Ablehnung sei somit abgelaufen und eine Änderung nicht mehr möglich.Rechtsfrage: Ist somit tatsächlich keine Änderung mehr möglich? Kann ein Antrag auf Änderung nicht jederzeit gestellt werden?
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