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§ 10d EStG,§§ 169,181 V AO,Verlustvortrag

Sachverhalt:Es wurde eine Selbstanzeige eingereicht und ausländische Kapitaleinkünfte für die Jahre 2007–2016 nacherklärt, Eingang beim Finanzamt am 03.05.2018. Im Jahr 2008 wurden Veräußerungs-Verluste erzielt und erklärt. Das Finanzamt lehnt die Feststellung und Berücksichtigung des Verlustes wg. Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung ab (BFH v. 20.11.2012, IX R 30/12).Frage: Ist die Ablehnung der Feststellung des Verlustes rechtmäßig, und können die entstandenen Verluste im Jahr 2008 nicht vorgetragen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden?
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