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§ 37 AO,Tilgungsbestimmung

SachverhaltDer Ehemann hat nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aufgrund der Steuerklasse IV mit dem Steuerabzug vom Lohn abgegolten sind.Die Ehefrau hat nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die jährlich sehr schwanken.Die Ehe wurde 2017 geschlossen, 2017 erfolgte die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.Aufgrund der hohen Nachzahlungen für 2017 wurden die Vorauszahlungen ab 2019 erheblich hochgesetzt. Das wirtschaftliche Ergebnis entwickelte sich 2019 völlig anders, so dass ein Herabsetzungsantrag zur Einkommensteuervorauszahlung gestellt wurde, den das Finanzamt mit einem geänderten Vorauszahlungsbescheid kurz nach Fälligkeit der Vorauszahlungen zum 10.06. erließ.Der Ehemann übersah die Information, dass ein Herabsetzungsantrag läuft, und hat die bisher festgesetzten, für 2019 zu hohen Vorauszahlungen vom Konto der Ehefrau ohne Tilgungsbestimmung angewiesen.Das Finanzamt hat diese Zahlung auf die neu festgesetzte Vorauszahlung angerechnet, den überschießenden Betrag hat es hälftig an die Ehefrau ausgezahlt und mit der anderen Hälfte Altschulden des Ehemannes aus dem Jahr 2007 Einkommensteuer (Insolvenzverfahren) aufgerechnet.Frage:Wie kann das Finanzamt veranlasst werden, den unberechtigt einbehaltenen und aufgerechneten Einkommensteuervorauszahlungsbetrag 2019 nur der Ehefrau zuzurechnen und damit auszuzahlen?
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