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§ 129 AO,AEAO zu § 129,Offenbare Unrichtigkeit

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Einzelunternehmer A (Freiberufler) verändert das Finanzamt die laufenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und den Veräußerungsgewinn. Es wurde im Rahmen der Durchführung der Betriebsprüfung über die Höhe des Veräußerungsgewinns, über das Vorliegen einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe und über die Möglichkeit einer laufenden Versteuerung der Rentenzahlung für den Veräußerungspreis gestritten. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde keine Einigung erzielt. Es erging am 31.07. ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Betriebs-Finanzamts. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in diesem Bescheid aufgehoben, Der Bescheid wies neben den laufenden Einkünften auch den Veräußerungsgewinn (einschließlich steuerfreie Veräußerungsginne) aus. Obwohl es sich um die Veräußerung / Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens handelte, wurde der Veräußerungsgewinn auch fehlerhaft in der Spalte Veräußerungsgewinn, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen (100%) ausgewiesen. Dadurch wurden 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei gestellt und in der Position
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