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Werbekosten,Zweckbetrieb,§ 68 Nr. 6 AO

Wir haben folgenden Fall:Ein gemeinnütziger Fussballverein mit Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möchte eine Verlosungsaktion starten. Die Genehmigung für die Durchführung wird von der Stadt eingeholt. Erzielt werden sollen ca. 100.000 € Einnahmen aus Losverkäufen (100.000 Lose für 1 € je Los). Die Teilnehmer haben die Chance auf insgesamt fünf Gewinne (u. a. ein Auto, ein Tablet, ein E-Bike). Die Kosten hierfür sollen bei ca. 20.000 € liegen, sodass abzüglich der Vertriebs- und Werbekosten ein Gewinn von ca. 50.000 € aus der Verlosungsaktion übrigbleiben soll.Dieser soll laut notariellem Verlosungsprotokoll zur Tilgung der Darlehen sowie Sanierung der Sportanlagen des Vereins dienen.Uns stellen sich nun folgende Fragen:1. Sind die Einnahmen aus Losverkäufen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, sodass folglich 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden muss? 2. Schadet eine so große Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes der Gemeinnützigkeit des Vereins?3. Ist die Verlosungsaktion vorab dem Betriebsstättenfinanzamt oder einer anderen Behörde (z.B. Lotteriesteuerstelle beim Finanzamt Hannover) zu melden und werden hierfür Abgaben/Steuern fällig?
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