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§ 8c KStG,§ 164 AO,Nichtigkeit

Die D-GmbH hatte am Ende des Jahres 2014 Verlustvorträge nach KSt und GewSt i.H.v. 500.000 €. In 2014 werden alle Anteile an einen anderen Investor veräußert. Die Steuerbescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, und der Verlust wird weiter im Verlustfeststellungs-bescheid festgestellt. Es ist aber anzumerken, dass der Mandant selbst überrascht war, dass die Verluste nicht nach § 8c KStG weggefallen sind.In den Jahren 2015–2019 entsteht jeweils nur ein „Nullergebnis“, so dass am Ende des Jahres 2019 immer noch 500.000 € Verlust stehen werden. Diese stehen jedes Jahr auch immer noch im Verlustfeststellungsbescheid.Alle Steuerbescheide 2015–2019 soll annahmegemäß auch unter § 164 AO stehen. Die Steuererklärungen wurden immer pünktlich und korrekt abgegeben, so dass für das Veranlagungsjahr 2014 mit Ablauf des Jahres 2019 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das heißt, in dem Jahr, in welchem die Anteile übertragen wurden, ist hinsichtlich der Steuerbescheide Festsetzungsverjährung eingetreten. Fragen:Ist damit gewährleistet, dass die Verluste nicht mehr wegfallen können, da für das Jahr des Anteilseignerwechsels Verjährung eingetreten ist?Oder kann auch in den Folgejahren noch der Verlust z.B. durch eine Betriebsprüfung gestrichen werden, obwohl gar kein weiterer Anteilseignerwechsel stattgefunden hat?
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