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§ 182 AO,§ 171 X AO

Unser Mandant hielt bis zum 31.12.2013 eine Schiffsbeteiligung. Zum 31.12.2013 wurde ein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG festgestellt. Die Beteiligung wurde im Rahmen einer Schenkung an die Kinder des Mandanten übertragen. Im Jahr 2017 erfolgte die Veräußerung der Beteiligung durch die Kinder. Auch hier wurde ein Unterschiedsbetrag nach § 5a EStG ermittelt.Nach unserer Meinung hätte der Unterschiedsbetrag zum 31.12.2013 jedoch betragsmäßig deutlich höher sein müssen. Aufgrund des Urteils des FG Hamburg vom 19.12.2017 (2 K 277/16) planen wir die Beantragung der Änderung der Steuerbescheide der Kinder, soweit gesichert ist, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 unseres Mandanten nicht mehr geändert werden kann. Zum Bescheid 2013 können wir folgende Angaben liefern:Es handelt sich um eine Pflichtveranlagung i.S.d. § 170 II Nr. 1 AO.Die Steuererklärung 2013 wurde am 14.08.2014 abgegeben.Die aktuellste Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bezüglich der Beteiligung ist auf den 13.03.2017 datiert.Laut meiner Berechnung:Beginn Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014Ende regulär 31.12.2018Aufgrund Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO (Bekanntgabe 16.03.2017, Ende Ablaufhemmung 16.03.2019) Damit wäre das Ende der Festsetzungsfrist auf den 16.03.2019 zu datieren, weshalb die Einkommensteuerveranlagung 2013 auch nicht mehr änderbar wäre. Dies würde meiner Meinung nach auch für einen geänderten Grundlagenbescheid gelten.Stimmen Sie meiner Berechnung und Rechtsauffassung so zu?Was wäre, wenn der Einkommensteuerbescheid nach § 164 AO vorläufig bzw. bezüglich der Beteiligungseinkünfte nach § 165 AO vorläufig wäre?
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