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Überlassung von Sportanlagen,§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a.) UStG,Zweckbetrieb bei der Umsatzsteuer von Sportvereinen

Folgende Fallkonstellation: Ein gemeinnütziger Tennissportverein erzielt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb umsatzsteuerpflichtig behandelte Erlöse aus Clubhausgastronomie sowie Anzeigengeschäften und Sportgeräteverkauf. In der Wintersaison beabsichtigt der Verein eine Tennishalle von privater Hand anzumieten und diese dann sowohl an Vereinsmitglieder als auch an vereinsfremde Sportler kurzfristig unterzuvermieten. Die Kleinunternehmergrenze § 19 ist in den Corona-Jahren unterschritten, kann aber jederzeit wieder überschritten werden. Wie verhält es sich unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechungen von BFH und EuGH mit der Umsatzsteuerpflicht? Ist eine Vermietung zum ermäßigten Steuersatz an Vereinsmitglieder möglich, an fremde Sportler dann zum Regelsteuersatz? Lässt sich eine Umsatzsteuerfreiheit durchsetzen?
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