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Rechnung,Berichtigung,§ 14c UStG

Ein Mandant hat an sehr viele Kunden ein Produkt verkauft und in allen Rechnungen 19 % USt ausgewiesen. Die Rechnungen enthielten fortlaufende Rechnungsnummern, das Nettoentgelt, die USt als Betrag und die Angabe des Steuersatzes 19 %. Nun wurde festgestellt, das der Verkauf dieses Produkts nur 7 % USt unterliegt. Der Mandant ist umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Es handelt sich unzweifelhaft um einen unrichtigen und nicht um einen unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer. Was muss der Mandant dem Rechnungsempfänger gegenüber minimal tun, um den unrichtigen Umsatzsteuerausweis so zu berichtigen, dass er die Differenz zwischen 19 % und 7 % USt nicht mehr gegenüber dem Finanzamt schuldet? Eine Gutschrift für jede einzelne Rechnung und die Erteilung neuer, korrekter Rechnungen ist wegen des Rechnungssystems des Mandanten nicht ohne riesigen Aufwand möglich. Die Kunden sind zu 98 % Privatkunden. Daher wird es die meisten nicht stören, das in den folgenden Varianten das Nettoentgelt weiterhin falsch ausgewiesen wird. Da der Kunde im Internet einen Endpreis angezeigt bekommt, bezahlt er übrigens weiterhin den alten Preis. Der Kunde erhält also die Umsatzsteuerdifferenz nicht erstattet. Es geht nur darum, dass der Verkäufer dann weniger Umsatzsteuer abführen muss. 1. Variante: Er schreibt den Kunden an und teilt ihm mit, dass für alle an ihn im Jahr 2022 gelieferten Produkte „XXX“ statt eines Steuersatzes von 19 % nunmehr der Steuersatz von 7 % gilt. Dieser Steuersatz ist für einen eventuellen Vorsteuerabzug maßgeblich. 2. Variante: Er schreibt den Kunden an und teilt ihm mit, dass für die Lieferung des Produktes „XXX“ in den Rechnungen Nr. xxxx und Nr. xxxx statt eines Umsatzsteuersatzes von 19 % nunmehr der Umsatzsteuersatz von 7 % gültig ist. Von wann die Rechnung ist (Rechnungsdatum), teilt er dem Kunden nicht mit. Er teilt dem Kunden ergänzend mit, dass nur dieser Steuersatz für den Vorsteuerabzug maßgebend ist. Es geht mir nicht darum, wann die Korrektur gegenüber dem Finanzamt zeitlich wirkt. Es geht nur darum, ob die Korrektur überhaupt wirksam erfolgt. Haben Sie einen konkreten eigenen Vorschlag, wäre ich natürlich dankbar.
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